Steuerreform schafft Handlungsbedarf

ERFURT (juk). Ab 2009 soll ein neues Erbschafts- und Erbschaftsteuerrecht gelten. Die Regierungsparteien sind sich zwar bei der Erbschaftsteuer nach wie vor nicht einig und haben ihre Verhandlungen gerade auf November verschoben. Praxischefs könnten dennoch vorsorgen. Ehe- und Gesellschaftsvertrag sind zum Beispiel nützlich.

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Wer sein Erbe vorbereitet, sollte das Steuerrecht im Blick haben.

Wer sein Erbe vorbereitet, sollte das Steuerrecht im Blick haben.

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Um die Reform wird in Berlin immer noch heftig gestritten. Bis Ende dieses Jahres müssen zumindest beim Erbschaftsteuerrecht neue Regelungen her, das hat das Bundesverfassungsgericht gefordert. Und daran hält Bundeskanzlerin Angela Merkel auch fest, wie sie Anfang der Woche auf einem Kongress des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) in Berlin verlauten ließ.

Bleiben die Pläne wie gehabt, wird "die Erbschaftsteuer für viele steigen", warnte Rechtsanwalt Udo Schieferstein auf dem Medizinrechtstag in Erfurt. Ein Beispiel: In der Steuerklasse III werde der Eingangssteuersatz von 17 auf 25 Prozent steigen, in der Klasse II von 12 auf 20 Prozent. Und da der Nachlass künftig höher bewertet werde, würden Freibeträge schnell überschritten.

Handlungsbedarf sieht Schieferstein bei folgenden Punkten:

  • Dokumentation von Schenkungen: Dies ist relevant, weil das sogenannte Pflichtteilsrecht geändert werden soll. Bislang ist es so, dass Kinder, Ehegatten oder Eltern auch dann Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen wurden. Bei der Berechnung dieses Pflichtteils werden auch Schenkungen berücksichtigt, die der Gestorbene innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod an Dritte gemacht hat. Es wird so getan, als ob der Nachlass nicht verringert worden wäre. Nach den jetzigen Plänen ist vorgesehen, dass solche Schenkungen immer weniger berücksichtigt werden, je länger sie zurückliegen. Eine Schenkung, die bei Eintritt eines Erbfalls vier Jahre zurückliegt, soll etwa nur noch mit 6/10 berücksichtigt werden. Schenkungen sollten daher frühzeitig dokumentiert werden.
  • Pflegevereinbarung mit Angehörigen: Erben, die den Gestorbenen gepflegt haben, sollen einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen erhalten - und zwar unabhängig davon, ob sie dafür ihren Beruf aufgegeben haben. Die Bewertung der Leistungen soll sich an den Sätzen der Pflegeversicherung orientieren. Hier sollte geregelt werden, welchen Anteil am Nachlass der Pfleger bekommt, oder eine Vergütung festgelegt werden.

Nicht nur ein Erbfall kann jedoch eine große finanzielle Belastungen für Praxischefs bedeuten, sondern auch eine Scheidung. "Ärzte sollten deshalb einen Ehevertrag schließen, in dem der Zugewinn und Unterhalt geregelt werden", so Schieferstein. Oft ist die Ehefrau aber auch offizielle Mieterin der Praxisräume. Deshalb rät Schieferstein: Erb-, Ehe- und Gesellschaftsverträge sollten immer zusammen geregelt werden.Weitere Berichte über die geplante Erbschaftsteuerreform

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