Honorar-Neuerung

Strukturpauschale auch bei IVM

KBV und GKV-Spitzenverband stärken erneut die Versorgung von Patienten mit feuchter AMD: Augenärzte erhalten ab April auch dann die Strukturpauschale, wenn sie die intravitreale Medikamenteneingabe als operative Leistung erbringen.

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BERLIN. Eigentlich steht die Strukturpauschale in der fachärztlichen Grundversorgung nur den Ärzten zur Verfügung, die rein konservativ tätig sind. Eine Ausnahme wird es ab dem zweiten Quartal 2015 nun bei den Augenärzten geben.

Konservativ tätige Augenärzte, die nur die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) als operative Leistung durchführen, können dann auch die augenärztliche Strukturpauschale (GOP 06225) abrechnen. Das bringt den Ärzten immerhin 11,24 Euro bzw. 111 Punkte pro Behandlungsfall.

Bislang schließen sich die Ziffern der IVM, die zum 1. Oktober 2014 neu in den EBM aufgenommen wurden - und damit die Behandlung der feuchten altersbedingten Makuladegeneration (AMD) abrechenbar gemacht haben -, und die Strukturpauschale gegenseitig aus.

 KBV und GKV-Spitzenverband haben nun allerdings beschlossen, dass die IVM-Leistungen dem konservativen augenärztlichen Bereich zugeordnet werden.

"Somit können konservativ tätige Augenärzte ab 1. April die Strukturpauschale auch dann abrechnen, wenn sie in einem Behandlungsfall IVM-Leistungen durchführen", berichtet die KBV.

Für die Patienten bedeute dies eine Stärkung der wohnortnahen Versorgung, so die KBV weiter.

Denn die Strukturpauschale würden generell nur Augenärzte erhalten, die ausschließlich konservativ tätig sind und nicht noch anderweitig ambulant oder belegärztlich operieren.

Die Pauschale wird einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Grundpauschale (GOP 06210 bis 06212) gezahlt.

Laut KBV wird sich die Zahl der Augenärzte, die in den Genuss der Strukturpauschale kommen durch die Neuerung auch nicht extrem ausweiten.

KBV, GKV-Spitzenverband und das Institut des Bewertungsausschusses hätten zuvor die Abrechnungsdaten ausgewertet. "Demnach ist der Anteil der Augenärzte, die als operative Leistungen ausschließlich IVM-Leistungen abrechnen, sehr klein", heißt es. (reh)

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