Folge 27

Trennung ist Herzens- und Steuerangelegenheit zugleich

Stehen Ehen vor dem Aus, so lohnt sich aus steuerlichen Gründen der kritische Blick auf die Trennungsmodalitäten. Denn der Staat gewährt bei der finanziellen Regulierung steuerlichen Spielraum.

Von Stephan Anft Veröffentlicht:

Der Fiskus fordert seine Abgaben -ohne wenn und aber auch im Scheidungsfalle. Sollte sich zum Beispiel ein Arzt dafür entscheiden, sich von seiner Ehefrau zu trennen, so sollte er im Vorfeld ebenfalls die hieraus folgenden steuerlichen Auswirkungen bedenken.

Im Jahr der Trennung ist es den Eheleuten möglich, ihre Steuerklassen und damit verbundene - hieraus resultierende - Steuervorteile beizubehalten.

Gleichzeitig kann der Arzt mit seiner Ehefrau - trotz erfolgter Trennung - für das Jahr, in dem die Trennung erfolgte, letztmalig eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, sofern die Eheleute mindestens einen Tag des Jahres, in dem die Trennung erfolgte, als Eheleute zusammengelebt haben. Eine hieraus resultierende Steuererstattung steht beiden Eheleuten gemeinsam zu.

Dies kann für die Ehefrau des Arztes, die selbst keine oder nur geringe Einkünfte erzielt, vorteilhaft sein. Sollte jedoch eine Steuernachzahlung zu erwarten sein, so sind die Eheleute ebenfalls gemeinschaftlich zur Zahlung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet. Regelmäßig dürfte es für beide Eheleute jedoch steuerlich günstiger sein, am Ende des Jahres der Trennung eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.

Zum 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres ist es erforderlich, nicht nur die Lohnsteuerklassen zu ändern, sondern auch eine getrennte steuerliche Veranlagung vorzunehmen. Beide Eheleute sollten daher gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Steuerberater und einem familienrechtlich versierten Rechtsanwalt den Trennungszeitpunkt geschickt wählen, um etwaige Steuervorteile zu sichern.

Stephan Anft ist Fachanwalt für Familienrecht bei Haibach Rechtsanwälte, Gießen und Frankfurt; www.haibach.com

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