Pause ohne Länge

Trotz Arbeitsfrei muss der Chef zahlen

Laut Landesarbeitsgericht Köln müssten Praxischefs ihren Angestellten die Pausendauer vorgeben - andernfalls müssen sie die Zeit vergüten.

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Pause: Steht die Dauer nicht fest, muss sie vergütet werden.

Pause: Steht die Dauer nicht fest, muss sie vergütet werden.

© Stockbyte Platinum / Getty Images

KÖLN (mwo). Praxischefs müssen spätestens zu Beginn einer Pause auch deren Länge angeben. Andernfalls ist die Pause keine wirkliche Ruhepause, und die arbeitsfreie Zeit ist zu vergüten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Konkret gab es einer Flugsicherheitskraft weitgehend recht und sprach dem Arbeitnehmer 1325 Euro zu.

Laut Arbeitszeitgesetz ist spätestens nach sechs Arbeitsstunden eine Pause von wenigstens 30 Minuten fällig, bei Schichten von über neun Stunden von 45 Minuten.

Die Pausen können in Abschnitte von mindestens 15 Minuten gestückelt werden, müssen aber "im Voraus feststehen".

Wie hierzu nun das LAG Köln entschied, muss der Arbeitgeber die vermeintlichen Pausen bezahlen, wenn diese gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber zudem tarifliche Vorgaben und Betriebsvereinbarungen beachten.

Der Manteltarifvertrag für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen enthält allerdings keine Pausenregelungen.

Laut Gesetz reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer zu Pausenbeginn erfährt, wie lange er freimachen kann, so das LAG. Der Arbeitnehmer könne sich die freie Zeit selbst einteilen und selbst bestimmen, wo und wie er sie verbringen möchte.

Müsse der Arbeitgeber die Pausenzeiten schon zu Beginn jeder Schicht bekanntgeben, widerspreche dies seinem berechtigten Interesse, Pausen je nach Arbeitsanfall anzuordnen.

Eine Pause unbestimmter Dauer sei aber keine wirkliche Ruhepause, so die Richter. Letztlich handele es sich dann eher um eine Bereitschaft, weil der Arbeitnehmer ständig mit einem Abbruch der Pause rechnen muss. Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Az.: 5 Sa 252/12

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