Umlage für Entgeltfortzahlung ist rechtens

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KASSEL (mwo). Auch niedergelassene Ärzte mit nur einer Medizinischen Fachangestellten in der Praxis müssen sich an der Umlage zum "Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen" beteiligen. Das gilt Kraft Gesetz, unabhängig von einer wirksamen Satzungsregelung der Krankenkasse, heißt es in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.

Die Einbeziehung von Kleinbetrieben und Selbstständigen ist danach nicht verfassungswidrig. Im konkreten Fall unterlag damit ein Rechtsanwalt im Streit mit der Barmer Ersatzkasse.

Die Umlagen werden von den Krankenkassen von Arbeitgebern mit bis zu 30 Beschäftigten erhoben. Aus der Umlage U1 werden je nach Beitrag 50 bis 80 Prozent der Lohnfortzahlungskosten einschließlich zugehöriger Sozialbeiträge erstattet, aus der U2 in voller Höhe die Arbeitgeberaufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz.

Im Streitfall lag 2006 die U1 mit einem Erstattungssatz von 65 Prozent bei 1,6 Prozent der rentenversicherungspflichtigen Entgelte.

Az.: B 1 KR 12/09 R

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