Unfallverursacher haftet auch für Arztfehler

KARLSRUHE (juk). Begeht nach einem Unfall der behandelnde Arzt einen Fehler, muss auch der Unfallverursacher für dadurch entstehende weitere Gesundheitsschäden oder Schmerzen einstehen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

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Diese parallele Haftung kann für Ärzte im Behandlungsfehlerprozess folgende Auswirkungen haben: Zahlt die Versicherung des Unfallverursachers an den Patienten ein Schmerzensgeld, ist damit unter Umständen auch die Schuld des Arztes beglichen. Der Patient hat dann keinen Anspruch mehr gegen den Arzt. Das heißt freilich nicht, dass der Doktor fein raus wäre. Denn er muss damit rechnen, dass die Versicherung einen Teil der Zahlung regressiert.

Im konkreten Fall hatte eine Frau bei einem Verkehrsunfall schwerste Verletzungen erlitten. Im Krankenhaus wurden die Röntgenaufnahmen unzureichend ausgewertet, so dass zwei weitere Klinikaufenthalte nötig wurden. Die Frau verlangte von dem Krankenhaus Schmerzensgeld. Da die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers an sie bereits ein Teilschmerzensgeldn gezahlt hatte, sah die Klinik den gegen sie gerichteten Anspruch als erfüllt an. Aufgrund der Umstände folgte das Gericht dieser Ansicht in dem Fall nicht (5 U 1236/07).

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