Bundesarbeitsgericht

Urteil: Corona-Testpflicht für Beschäftigte ist Arbeitsschutz

Weil sie PCR-Tests verweigerte, durfte eine Flötistin nicht zur Aufführung und bekam kein Geld – zu Recht, urteilt das Bundesarbeitsgericht.

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Erfurt. Um der Verbreitung des Coronavirus im Betrieb entgegenzuwirken, durften Arbeitgeber ihren Beschäftigten auch Tests einseitig vorschreiben. Ein entsprechendes Hygienekonzept kann sich aus der arbeitsschutzrechtlichen Fürsorgepflicht der Arbeitgeber ergeben, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es wies damit eine Flötistin der Bayerischen Staatsoper ab.

Für die Spielzeit 2020/21 hatte die Staatsoper in Kooperation mit dem Institut für Virologie der TU München und dem Klinikum rechts der Isar ein Hygienekonzept entwickelt, das neben baulichen und weiteren Maßnahmen auch regelmäßige PCR-Tests vorsah. Sie wurden von der Staatsoper organisiert und waren für die Beschäftigten kostenfrei.

Die Flötistin hatte die Tests verweigert und durfte daher nicht an den Proben und Aufführungen teilnehmen. Zwei Monate wurde sie deswegen auch nicht bezahlt. Ab Ende Oktober 2020 legte sie dann PCR-Testbefunde vor. Mit ihrer Klage forderte sie die nicht ausbezahlte Vergütung nach. Die Tests seien unverhältnismäßig gewesen, und es habe hierfür auch keine rechtliche Grundlage gegeben.

BAG verweist auf Arbeitsschutzgesetz

Dem widersprach nun das BAG und verwies auf das Arbeitsschutzgesetz. Dies konkretisiere die allgemeine Fürsorgepflicht der Arbeitgeber und erlaube im Interesse des Arbeitsschutzes auch Weisungen an die Arbeitnehmer. Davon könne auch die Anweisung zu Coronatests gedeckt sein. Hier sei dies der Fall.

Die Tests seien Teil eines umfassenden Hygienekonzepts gewesen. Zu dessen Entwicklung habe sich die Staatsoper medizinisch beraten lassen. Demgegenüber sei der mit den Tests verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit „minimal“. Die Anordnung der Coronatests sei daher rechtmäßig gewesen, urteilte das BAG.Wegen ihres „fehlenden Leistungswillens“ habe die Flötistin einen Anspruch auf Vergütung nicht gehabt. (mwo)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 28/22

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