Bundesgerichtshof
Urteil: Verhaltensabhängige Beiträge müssen durchschaubar sein
Die Abhängigkeit einer Versicherungsprämie vom Gesundheitsverhalten muss transparent sein, hat der Bundesgerichtshof geurteilt. Grundsätzlich ist eine solche Verknüpfung aber zulässig.
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Wenn über eine Smartphone-App Bewegung, Sport oder auch Arztbesuche für die Höhe eines Versicherungsbeitrags registriert werden, müssen die Konditionen klar definiert sein.
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Karlsruhe. Wenn Versicherungsbeiträge von einem gesundheitsbewussten Verhalten abhängen, muss das nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht unzulässig sein. Allerdings forderten die Karlsruher Richter transparente Vertragsklauseln. Für die Versicherungsnehmer müsse erkennbar sein, wie sich ihr Verhalten konkret auswirkt.
Konkret ging es um einen sogenannten Telematik-Tarif für eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Vertragsbedingungen sahen die Teilnahme an einem „Vitality Programm“ über eine Smartphone-App vor. Bewegung, Sport oder auch Arztbesuche brachten dort Punkte für den „Vitality Status“. Dieser hatte Einfluss auf die Überschussbeteiligung und damit indirekt auch auf die Versicherungsprämien.
Mit ihrer Klage stellte die Hamburger Verbraucherschutzorganisation Bund der Versicherten den Versicherungstarif nicht grundsätzlich infrage, rügte aber vor allem die Intransparenz der Vertragsklauseln.
Im konkreten Fall waren Klauseln intransparent
Dem gab der BGH nun statt. Die Klauseln seien intransparent und daher unwirksam, urteilte der BGH. Denn ihnen seien nicht die Kriterien zu entnehmen, nach denen der Versicherer die „Modifikation der Überschussbeteiligung“ und damit letztlich die Beiträge berechne.
Zudem kippte er BGH eine weitere Vertragsklausel zu dem Fall, dass das Smartphone keine Daten aus dem „Vitality Programm“ übermittelt. Danach unterstelle der Versicherer dann automatisch ein nicht gesundheitsgerechtes Verhalten, obwohl der Grund auch in technischen oder anderen Fehlern liegen könne, für die der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich ist. Dies sei eine unzulässige Benachteiligung der Verbraucher. (mwo)
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 437/22