Verspätete Diagnose? Kein Schadenersatz!

GÖTTINGEN/NORTHEIM (pid). Obwohl ihr Gynäkologe einen Diagnosefehler begangen hat, steht einer Krebspatientin aus Northeim weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zu.

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Das Landgericht Göttingen entschied gegen eine Krebspatientin. © GaToR-GFX / fotolia.com

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Das hat jetzt eine Zivilkammer des Landgerichts Göttingen entschieden. Die Kammer habe die Klage der 65-jährigen Frau vollständig abgewiesen, teilte eine Gerichtssprecherin mit. Die Patientin hatte den inzwischen nicht mehr praktizierenden Gynäkologen verklagt, weil dieser ihre Tumorerkrankung zu spät erkannt habe. Dadurch habe sich die Krebstherapie um mehrere Monate verzögert. Die Kammer kam nach Prüfung mehrerer Gutachten zu dem Schluss, dass auch bei einem früheren Therapiebeginn die gleichen Behandlungen und Operationen nötig gewesen wären.

Die Frau hatte im Mai 2003 ihren Gynäkologen konsultiert, weil sie beim Abtasten der Brust Veränderungen bemerkt hatte. Der Arzt nahm daraufhin eine Mammografie und eine Ultraschalluntersuchung vor. Die Auswertung der Aufnahmen ergab einen unklaren Befund, den der Gynäkologe als eher gutartig einstufte. Erst fünf Monate später, nachdem die Frau noch zweimal bei dem Arzt vorstellig geworden war, wurde eine Biopsie vorgenommen, bei der ein bösartiger Tumor festgestellt wurde.

Die Klägerin musste sich danach zwei Brustoperationen unterziehen, hinzu kamen die Chemotherapie, Bestrahlungen und die medikamentöse Behandlung. Sie begründete ihre Klage damit, dass bei einer früheren Behandlung der Lymphknotenbefall weniger fortgeschritten gewesen wäre. Auch der Umfang der Operationen wäre geringer ausgefallen.

Nach Ansicht der Kammer ist dem Arzt ein Diagnosefehler anzulasten. Der Mediziner hätte den unklaren Befund diagnostisch weiter abklären müssen. Dieser Fehler habe sich aber nicht derart ausgewirkt, dass sich die Prognose der Patientin verschlechtert hätte. So zeichne sich der bei ihr festgestellte Tumor durch eine geringe Wachstumsgeschwindigkeit aus. Auch bei einer früheren Diagnose wäre dieselbe Behandlung nötig gewesen. Die Patientin kann gegen dieses Urteil in die Berufung gehen.

Az.: 2 O 910/06

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