Wenn die Gesundheitskarte Probleme macht

Der Rollout der Gesundheitskarte ist in vollem Gange. Doch wie sollen sich Praxen verhalten, wenn sich die neue Karte einfach nicht einlesen lässt? Die KBV gibt Tipps.

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Seit 1. Oktober statten die Kassen ihre Versicherten mit der E-Card aus.

Seit 1. Oktober statten die Kassen ihre Versicherten mit der E-Card aus.

© dpa

NEU-ISENBURG (reh). Seit dem 1. Oktober läuft die Ausgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Zwar ändert sich an den Abläufen in den Praxen zunächst nichts - denn die neue Karte kann erst einmal nicht mehr als die bisherige Krankenversichertenkarte (KVK).

Neue Technik - neue Fehlerquellen

Aber neue Technik bedeutet immer auch, dass neue Fehlerquellen entstehen. Die KBV hat deshalb eine Liste mit wichtigen Tipps rund um den Start der eGK in den Praxen zusammengestellt.

Dabei ist ein Hinweis besonders wichtig: Die alten Kartenlesegeräte - mit Ausnahme von MKT-Geräten - können die eGK nicht einlesen. Wohingegen die neuen Kartenleser auch mit der bisherigen KVK funktionieren.

In der Übergangszeit, die allerdings von Kasse zu Kasse unterschiedlich gehandhabt wird - die Techniker Krankenkasse sieht den Parallelbetrieb etwa nur bis Ende dieses Jahres - behält die KVK ihre Gültigkeit.

Ersatzverfahren dann, wenn Versichertendaten nicht eingelesen werden können

Das ist für Praxen dann interessant, wenn es Probleme beim Einlesen der Gesundheitskarte gibt. Zwar müssten die Kassen vor der Ausgabe ihre Karten einer Art "TÜV" unterziehen, erklärt die KBV. Aber dies betreffe nur eine gewisse Anzahl an Testkarten.

Kann die Praxis zu Quartalsbeginn die Versichertendaten nicht einlesen, müsste sie zum Ersatzverfahren greifen.

Das heißt, das Praxisteam muss anhand von Angaben des Versicherten oder mithilfe von Unterlagen in der Patientendatei die Bezeichnung der Krankenkasse, Name und Geburtsdatum des Versicherten, Versichertenstatus, Postleitzahl des Wohnortes und nach Möglichkeit auch die Krankenversichertennummer manuell erfassen. Zusätzlich muss der Versicherte eine Unterschrift auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) leisten.

Notwendige Daten aus Patientenstammdatei

Das gelte auch für das Vordruckmuster 19 im Notfalldienst, so die KBV. Hat der Patient seine KVK allerdings noch, kann diese ersatzweise eingelesen werden.

Hat die Gesundheitskarte in dem jeweiligen Quartal schon einmal vorgelegen, dürfen die Praxen laut KBV die für die Abrechnung und Vordrucke notwendigen Daten aus der mit der eGK erstellten Patientenstammdatei ihres Praxisverwaltungssystems erstellen.

www.kbv.de/telematik.html

Lesen Sie dazu auch: Niedersachsens KV-Vize kritisiert E-Card

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