Personalführung

Wer häufig zu spät kommt, kann trotzdem nicht fristlos gekündigt werden

Nur wenn Unpünktlichkeit einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, dürfen Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Das hat das Arbeitsgericht in Düsseldorf entschieden.

Veröffentlicht:
Zu spät zum Dienst? Auch wenn dies öfter vorkommt, rechtfertigt es keine fristlose Kündigung. Entscheidend ist der Grad der beharrlichen Pflichtverletzung.

Zu spät zum Dienst? Auch wenn dies öfter vorkommt, rechtfertigt es keine fristlose Kündigung. Entscheidend ist der Grad der beharrlichen Pflichtverletzung.

© Photonic / stock.adobe.com

Düsseldorf. Eine fristlose Kündigung wegen zu spätem Erscheinen bei der Arbeit ist regelmäßig unwirksam. Nur wenn die Unpünktlichkeit dem Grad einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, kann die fristlose außerordentliche Kündigung ausnahmsweise wirksam sein, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Mit dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil verwarf es mehrere Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt. Jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl hatte Sixt ihr fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Angegebener Grund war, dass die Frau wiederholt zu spät zur Arbeit gekommen und deswegen auch bereits zuvor abgemahnt worden sei. Das Arbeitsgericht Düsseldorf erklärte diese fristlose und auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, pünktlich zu erscheinen

Zwar gehöre es zur Pflicht eines Arbeitnehmers, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. In der Regel sei wegen Unpünktlichkeit aber nur eine ordentliche Kündigung zulässig. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung müsse die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers den „Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht erreicht“ haben.

Hier habe die Klägerin zwar im Januar 2021 wegen Verspätungen eine Abmahnung erhalten. Danach auftretende weitere Unpünktlichkeiten seien aber folgenlos geblieben. Dass dann im August 2021 wegen vier Verspätungen die fristlose Kündigung erfolgte, sei nicht gerechtfertigt. Eine ordentliche Kündigung komme auch nicht in Betracht, da die Klägerin als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genieße. (fl/mwo)

Arbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 10 Ca 4119/21

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
* Hinweis zu unseren Content-Partnern
Dieser Content Hub enthält Informationen des Unternehmens über eigene Produkte und Leistungen. Die Inhalte werden verantwortlich von den Unternehmen eingestellt und geben deren Meinung über die Eigenschaften der erläuterten Produkte und Services wieder. Für den Inhalt übernehmen die jeweiligen Unternehmen die vollständige Verantwortung.
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Pipetten mit Flüssigkeiten im Labor.

© Alican/stock.adobe.com

Hoffnung durch KI & Co?

Drei neue Strategien gegen Pankreaskrebs

Kooperation | In Kooperation mit: Deutscher Krebsgesellschaft und Stiftung Deutsche Krebshilfe
Die Pressekonferenz zum DKK 2026 mit zahlreichen Menschen auf dem Podium.

© Peter-Paul Weiler, berlin-event-foto.de

DKK 2026

Immuntherapie bei Krebs: Komplexe Kombinationen gefragt

Kooperation | In Kooperation mit: Deutscher Krebsgesellschaft und Stiftung Deutsche Krebshilfe
Blick in den Darm mit einem Krebsgeschwür.

© Juan Gärtner / stock.adobe.com

Gastrointestinale Tumoren

Magen-Darm-Krebs: Wirklich immer früher?

Kooperation | In Kooperation mit: Deutscher Krebsgesellschaft und Stiftung Deutsche Krebshilfe