Personalführung

Wer häufig zu spät kommt, kann trotzdem nicht fristlos gekündigt werden

Nur wenn Unpünktlichkeit einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, dürfen Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Das hat das Arbeitsgericht in Düsseldorf entschieden.

Veröffentlicht:
Zu spät zum Dienst? Auch wenn dies öfter vorkommt, rechtfertigt es keine fristlose Kündigung. Entscheidend ist der Grad der beharrlichen Pflichtverletzung.

Zu spät zum Dienst? Auch wenn dies öfter vorkommt, rechtfertigt es keine fristlose Kündigung. Entscheidend ist der Grad der beharrlichen Pflichtverletzung.

© Photonic / stock.adobe.com

Düsseldorf. Eine fristlose Kündigung wegen zu spätem Erscheinen bei der Arbeit ist regelmäßig unwirksam. Nur wenn die Unpünktlichkeit dem Grad einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, kann die fristlose außerordentliche Kündigung ausnahmsweise wirksam sein, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf.

Mit dem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil verwarf es mehrere Kündigungen einer Mitarbeiterin des Autovermieters Sixt. Jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl hatte Sixt ihr fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Angegebener Grund war, dass die Frau wiederholt zu spät zur Arbeit gekommen und deswegen auch bereits zuvor abgemahnt worden sei. Das Arbeitsgericht Düsseldorf erklärte diese fristlose und auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, pünktlich zu erscheinen

Zwar gehöre es zur Pflicht eines Arbeitnehmers, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. In der Regel sei wegen Unpünktlichkeit aber nur eine ordentliche Kündigung zulässig. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung müsse die Unpünktlichkeit des Arbeitnehmers den „Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verletzung (Verweigerung) seiner Arbeitspflicht erreicht“ haben.

Hier habe die Klägerin zwar im Januar 2021 wegen Verspätungen eine Abmahnung erhalten. Danach auftretende weitere Unpünktlichkeiten seien aber folgenlos geblieben. Dass dann im August 2021 wegen vier Verspätungen die fristlose Kündigung erfolgte, sei nicht gerechtfertigt. Eine ordentliche Kündigung komme auch nicht in Betracht, da die Klägerin als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genieße. (fl/mwo)

Arbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 10 Ca 4119/21

Schlagworte:
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Tag der Privatmedizin 2023

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Wo lang im Gesundheitswesen? Der SVR Gesundheit und Pflege empfiehlt mehr Richtungspfeile für alle Akteure.

© StefanieBaum / stock.adobe.com

Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege

Gesundheitsweise empfehlen Primärversorgung für alle – und Quotierung der Weiterbildung

„Wenn die Politik Wissenschaftlern sagen würde, wir wollen dieses oder jenes Ergebnis, ist das Propaganda.“ Klaus Überla – hier im Treppenhaus seines Instituts – über Einmischungen aus der Politik.

© Patty Varasano für die Ärzte Zeitung

Interview

STIKO-Chef Überla: RSV-Empfehlung kommt wohl bis Sommer

Dr. Iris Dötsch Fachärztin für Innere Medizin, Diabetologin und Ernährungsmedizinerin hat die Hauptstadtdiabetologinnen, eines neues Netzwerk für Frauen in der Diabetologie, gegründet.

© snyGGG / stock.adobe.com

Hauptstadtdiabetologinnen

Ein Netzwerk für Diabetologinnen