Wohnort des Patienten ist Gerichtsstand

MANNHEIM (ava). Gerichtsort für Streitfälle über Honorarforderungen bei ärztlichen Privatleistungen ist immer der Wohnort des Patienen und nicht der Ort der Arztpraxis. Das hat das Landgericht Mannheim jetzt festgestellt.

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In dem konkreten Entscheidungsfall hatte ein Zahnarzt mit Praxissitz in Mannheim einen in Karlsruhe wohnhaften Patienten behandelt. Dieser weigerte sich in der Folge, die Behandlung zu bezahlen. Der Zahnarzt klagte und zwar an seinem Praxissitz in Mannheim.

Falsch, urteilte nun die 1. Kammer des Landgerichts. Der Honoraranspruch des Zahnartzes ist grundsätzlich dort zu begleichen, wo er durch den Patienten zu erfüllen ist.

"Beim ärztlichen Behandlungsvertrag werden die Zahlungspflichten üblicherweise nicht wie beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens oder beim Beherbergungsvertrag in einem Hotel sogleich an Ort und Stelle erledigt," begründeten die Mannheimer Richter ihr Urteil. Vielmehr zahlen nach Ansicht des Gerichts die gesetzlichen Krankenkassen und die Patienten typischerweise das Entgelt erst nach Rechnungsstellung bargeldlos von ihrem Sitz bzw. Wohnsitz aus.

LG Mannheim Az.: 1 S 142 /08

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