Bundesarbeitsgericht

Zweifel an der Auslands-AU? Gericht stärkt Rechte der Arbeitgeber

Weckt eine im Ausland ausgestellte Krankschreibung Zweifel bei den Arbeitgebern, sind sie künftig berechtig die Umstände zu prüfen und nach denselben Kriterien anfechten wie eine deutsche.

Veröffentlicht:

Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Nicht-EU-Ländern geklärt. Arbeitgeber können diese grundsätzlich nach denselben Kriterien anfechten, wie eine deutsche AU, urteilte das BAG am Mittwoch in Erfurt. Danach kommt es nicht auf einzelne Umstände an, sondern darauf, ob diese „in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen“.

Im Streitfall hatte sich ein Lagerarbeiter aus Bayern bereits mehrfach in direktem Anschluss an seinen Urlaub krankgemeldet. 2022 endete der ihm bewilligte Urlaub am 9. September. Am 7. September teilte er seinem Arbeitgeber per E-Mail mit, dass er krankgeschrieben sei. Als Beleg fügte er ein Attest eines tunesischen Arztes bei, wonach er bis zum 30. September reiseunfähig sei und strenge häusliche Ruhe einhalten müsse. Am Tag nach dem Arztbesuch in Tunesien buchte er für den 29. September eine Fähre von Tunis nach Genua und reiste dann von dort mit seinem Auto nach Deutschland zurück.

Arbeitgeber verweigerte Lohnfortzahlung

Der Arbeitgeber hatte Zweifel an der Richtigkeit des Attests und verweigerte die Lohnfortzahlung. Der Klage des Lagerarbeiters hatte das LAG München noch stattgegeben. Das BAG hob dies nun auf und verwies den Streit zur weiteren Klärung an das LAG zurück.

Zu Unrecht habe das LAG die Umstände und Begebenheiten nur jeweils einzeln in den Blick genommen und als „unverfänglich“ angesehen. Jedenfalls in ihrer Gesamtschau begründeten sie aber „ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“. Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf die drei vorausgehenden Krankschreibungen im Anschluss an den Urlaub des Lagerarbeiters. Hier habe der Lagerarbeiter zudem eine Fähre gebucht, ohne eine Besserung der erst am Vortag attestierten Reiseunfähigkeit abzuwarten.

Um die begehrte Lohnfortzahlung zu erstreiten, muss der Lagerarbeiter daher nun vor dem LAG weitere Beweise für seine behauptete Erkrankung vorlegen. (mwo)

Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 284/24

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Eine Person im CT.

© oksanazahray / stock.adobe.com

Risikoadaptiertes Vorgehen

Lungenkrebs-Screening: Nach Rauchstopp erst später ins CT?

Eine Frau hat Schmerzen im Unterbauch aufgrund einer Blasenentzündung und hält sich mit der Hand den unteren Bauch.

© Aleksandr Rybalko / stock.adobe.com

Urogenitale Malignome

Akute Zystitis kann auf künftigen Krebs hinweisen

Spritze zum Impfen mit Schriftzug

© Fiedels / stock.adobe.com

Hotline Impfen

Stellen Sie Ihre Fragen zum Impfen!