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Datenschutz

Parlament verabschiedet Gesetzreform

Entwarnung für Praxen und MVZ: Der Bundestag hat die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gelockert.

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BERLIN. Die Entschärfung des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich der Erfordernis für kleine und mittlere Unternehmen, einen Datenschutzbeauftragten bestellen zu müssen, ist so gut wie durch: Ende Juni verabschiedete der Bundestag das zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz.

Kurzfristig hatten zuvor Union und SPD noch einen Änderungsantrag eingebracht, wonach künftig erst ab 20 Beschäftigten, die „ständig mit personenbezogenen Daten arbeiten“, ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen ist; bisher gilt eine Grenze von zehn Mitarbeitern.

Dem Gesetz muss nun noch der Bundesrat zustimmen. Das wird frühestens bei dessen nächster Plenarsitzung, nach der Sommerpause am 20. September, erfolgen. Die Tagesordnung zu diesem Termin liegt aktuell noch nicht vor.

Durch die Gesetzesänderung werden etliche größere Praxen und MVZ von Bürokratie entlastet, die infolge der seit einem Jahr geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anfällt. Möglich wurde das auf nationaler Ebene, weil die DSGVO selbst keine konkrete Vorgabe macht, ab welcher Unternehmensgröße ein Datenschutzbeauftragter verlangt ist. Die 10-Mitarbeiter-Grenze wird nur im Bundesdatenschutzgesetz genannt.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung weist unterdessen darauf hin, dass in den seltenen Fällen, in denen eine Datenschutzfolgenabschätzung nötig ist, auch künftig ein Datenschutzbeauftragter zu benennen sei, selbst wenn weniger 20 Mitarbeiter ständig Personendaten verarbeiten. (cw)

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