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Krebsregister

Meldung nach einheitlichem Datensatz

BERLIN. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Praxisinformation herausgegeben, in denen Details zum Meldeverfahren an die klinischen Krebsregister zusammengeführt sind.

Veröffentlicht:

Wie die KBV darin hinweist, müssen Ärzte ihre Daten elektronisch an die Landeskrebsregister melden. Dies erfolge auf Basis eines einheitlich definierten Datensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren. So würden in Rostock dieselben Daten zu einer Krebserkrankung erhoben wie in München.

Damit sind die Angaben laut KBV vergleichbar. Es seien nur Erkrankungen von Erwachsenen zu melden. Solange noch nicht in allen Bundesländern klinische Krebsregister etabliert seien, gingen die Meldungen weiterhin an die derzeit bestehenden Krebsregister.

Nach den Landeskrebsregistergesetzen sind Ärzte verpflichtet, die geforderten Daten zur Verfügung zu stellen, betont die KBV. Die Meldung erfolge jeweils durch den Arzt, der die Erkrankung feststellt und/oder den Patienten behandelt.

So leite sowohl die Praxis, in der eine Chemotherapie erfolge, Therapiedaten an das Krebsregister weiter, als auch die Praxis, die eine Strahlentherapie durchführt. Zudem gehe es um Verlaufsdaten über einen Zeitraum von fünf Jahren. Dazu gehörten Angaben zu Rezidiven und den Sterbensfall.

Bei der Erstdiagnose könne es sein, dass der niedergelassene Arzt und die Klinik den Tumor melden. Das sei gerechtfertigt, wenn in der Klinik weitergehende Maßnahmen durchgeführt würden, die zusätzliche Erkenntnisse bringen. In diesem Fall würden beide Meldungen vergütet.

Dabei sei es wichtig, dass sich die Ärzte in ihren Arztbriefen gegenseitig über die erfolgten Meldungen an ein Krebsregister informieren, um unnötige Meldungen zu vermeiden. (maw)

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