Ab 1. Januar

Cholezystektomie: Ab 2023 Anspruch auf Zweitmeinung

Die Gallenblase kann einem ordentlich Schmerzen bereiten – wenn sich Gallensteine bilden oder sie sich entzündet. Nicht immer muss eine Entfernung sein: Der G-BA führt deshalb den Anspruch auf Zweitmeinung ein.

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Eine Gallenblase mit Gallensteinen.

Eine Gallenblase mit Gallensteinen.

© Rasi / stock.adobe.com

Berlin. Ist die Cholezystektomie, die der Arzt vorschlägt, wirklich sinnvoll? Um diese Frage zu klären, können Patientinnen und Patienten ab dem 1. Januar 2023 eine ärztliche Zweitmeinung einholen. Heißt: Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Beratung durch einen weiteren Arzt oder eine weitere Ärztin. Grundlage dafür ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken (G-BA).

Hintergrund: In Deutschland wird jährlich 200.000 Menschen die Gallenblase entfernt – deutlich mehr als im europäischen Vergleich. Nach Angaben des G-BA muss eine Op aber gar nicht immer sein. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Erkrankungen der Gallenblase ja auch anders behandelt werden – etwa durch Medikamente, die Gallensteine auflösen. Betroffene können sich eine Zweitmeinung einholen bei Fachärzten der Inneren Medizin, Gastroenterologie, Allgemeinchirurgie oder Viszeralchirurgie.

Anspruch auf Zweitmeinung bei anderen Eingriffen

Geht es um Kinder, führt der Weg zu Fachärzten der Kinder- und Jugendchirurgie. Auch Kinder- und Jugendärzte mit der Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie können eine Zweitmeinung geben. Wichtig: Damit der jeweilige Arzt die Zweitmeinung mit der Krankenkasse abrechnen kann, muss er oder sie mindestens fünf Jahre im Fachgebiet in der Patientenversorgung tätig gewesen sein.

Übrigens: Auch bei anderen planbaren Operationen besteht ein Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Laut G-BA zählen dazu die Implantation eines Herzschrittmachers, eine Hysterektomie oder die Amputation beim diabetischen Fußsyndrom. (dpa)

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