COVID-19 im Job

Corona als Berufskrankheit: Verdacht meistens anerkannt

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zieht Bilanz: 2020 entfielen 98 Prozent der gemeldeten Verdachtsfälle auf COVID-19 als Berufskrankheit auf den Gesundheitsdienst.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Trotz hoher Schutzmaßnahmen im Umgang mit Patienten doch an Corona erkrankt? Mehr als 18.000 Verdachtsfälle auf eine im Job erworbene Corona-Infektion wurden im vergangenen Jahr von den  gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand anerkannt.

Trotz hoher Schutzmaßnahmen im Umgang mit Patienten doch an Corona erkrankt? Mehr als 18.000 Verdachtsfälle auf eine im Job erworbene Corona-Infektion wurden im vergangenen Jahr von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand anerkannt.

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Berlin. Bundesweit sind im vergangenen Jahr insgesamt 13 Arbeitnehmer an den Folgen ihrer als Berufskrankheit (BK) Nummer 3101 anerkannten COVID-19-Erkrankung verstorben. Im selben Jahr haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand insgesamt rund 6,4 Millionen Euro für Leistungen der Rehabilitation und für Rentenleistungen in Zusammenhang mit COVID-19 erbracht. Das geht aus einer Sondererhebung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hervor, die jetzt veröffentlicht wurde. In zehn der 13 Todesfälle infolge einer als Berufskrankheit anerkannten COVID-19-Erkrankung seien bereits im Jahr 2020 Leistungen an Hinterbliebene ausgezahlt worden, obwohl der Tod infolge der Berufskrankheit in sechs der 13 Fälle erst Ende November beziehungsweise im Dezember 2020 festgestellt werden konnte, so die DGUV.

Laut Sondererhebung wurden von den im Jahr 2020 angezeigten 30 .329 Verdachtsfällen auf eine im Job erworbene Corona-Erkrankung insgesamt 22 .863 noch im selben Jahr entschieden. 18 .065 COVID-19-Erkrankungen wurden 2020 als Berufskrankheit nach BK-Nr. 3101 anerkannt – dies entspricht 79 Prozent der entschiedenen Fälle. In zwölf Fällen wurde laut DGUV eine neue BK-Rente festgestellt.

Mehr als 10.000 Euro pro Fall für stationäre Behandlung aufgebracht

COVID-19 wird unter der BK-Nummer 3101 subsumiert (Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war). Laut Berufskrankheitenliste sind darunter auch Infektionskrankheiten wie Hepatitis, Tuberkulose oder auch HIV/Aids verortet. Der Löwenanteil der Fälle sei mit 98 Prozent dem Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuzuordnen gewesen.

Zum Hintergrund: Für die betroffenen Vertreter der Gesundheitsberufe bedeutet die Anerkennung zunächst nur, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation übernimmt.

96 Prozent der rund 6,4 Millionen Euro für Leistungen der Rehabilitation und für Rentenleistungen in Zusammenhang mit COVID-19 sei auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation entfallen. Für die stationäre Behandlung seien 3,2 Millionen Euro aufgewendet worden. 315 der 18 .065 anerkannten Fälle seien 2020 stationär behandelt worden. Die durchschnittlichen Kosten pro Fall für die stationäre Behandlung haben sich laut DGUV auf mehr als 10 .000 Euro belaufen.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 17.08.202109:11 Uhr

Einsichtsvolle DGUV beendet juristische Haarspalterei

Selbstherrlich wollte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) zu Beginn der Pandemie das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bei COVID-19-Erkrankung und SARS-CoV-2-Infektionen ohne nachprüfbare Rechtsgrundlage mit dem generellen Vorliegen einer pandemischen Allgemeingefahr durch diese begründen und bestimmen.

Doch ist der DGUV klar geworden, dass sie um die Anerkennung als Arbeitsunfall/ Berufskrankheit nicht herum kommt. Denn fast ausschließlich und speziell im BG-Bereich Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege sind Menschen und Mitarbeiter ganz besonders von Infektionsfällen bedroht, während die Allgemeinbevölkerung z. B. im Hochrisikoland Spanien nur zu maximal 5 Prozent bzw. bei uns in Deutschland zu etwa 1 Prozent SARS-CoV-2-Antikörper und damit ein vergleichsweise geringes, allgemeines Infektionsrisiko aufweist.

Die damalige DGUV-Feststellung: "Erkranke ein Versicherter an einer Gefahr, von der er zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre" war mit der Fiktion verbunden, ausnahmslos jeder in Deutschland hätte gleichermaßen das COVID-19-Erkrankungsrisiko zu tragen.

Aber es handelt sich dagegen um einen echten Arbeitsunfall. Die Betroffenheit ergibt sich nicht zufällig, sondern durch das speziell erhöhte Pandemierisiko in Abhängigkeit von der versicherten Tätigkeit.

Ärzte müssen daher bei bestehendem Anfangsverdacht auf eine Arbeitsunfall bedingte COVID-19-Erkrankung insbesondere bei mangelhaften oder schadhaften Schutzvorkehrungen einen Durchgangsarztbericht abhängig von der versicherten Tätigkeit erstellen. Der Durchgangsarztbericht muss dann pflichtgemäß von der DGUV geprüft und mit Rechtsmittel-Belehrung beschieden werden.

Mf+kG, Ihr Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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