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Kommentar zur plastischen Chirurgie

Sinnvoller Arztvorbehalt bei Hyaluron-Filler

Ästhetisch-plastische Chirurgen fordern den Arztvorbehalt bei Hyluronsäure-Injektionen. Vorbild könnte die Tattoo-Entfernung sein.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:

Soziale Medien entwickeln sich für viele vor allem jüngere Nutzer offenbar zur unbeherrschbaren Psycho-Keule. Auf bestimmten Kanälen werden nach Wahrnehmung der Deutschen Gesellschaft für Ästhetisch-Plastische Chirurgie (DGÄPC) immer mehr unreflektierte, mittels Bildverarbeitungssoftware ad absurdum geführte Schönheitsideale platziert, die ein Schönheitschirurg mit seinem Instrumentarium nicht replizieren kann.

Die negative Folge dieses Trends: Immer mehr User greifen zur legal und niedrigschwellig erwerbbaren Hyaluronsäure-Selbstinjektionslösung – wahrscheinlich, ohne dabei die Risiken, wie eine Erblindung, zu kennen. Die DGÄPC forderte deshalb am Freitag im Rahmen ihrer Jahrestagung in Bielefeld den ärztlichen Vorbehalt für solche Faltenunterspritzungen sowie eine Rezeptpflicht für Hyaluronsäure-Präparate. Ihr Leitmotiv? Patientensicherheit!

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Dass der Gesetzgeber durchaus auf ärztliche Bedenken hört, mussten Kosmetikerinnen zum letzten Jahreswechsel schmerzvoll erfahren. Denn seit diesem Jahr gilt der in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nicht ionisierender Strahlung bei der Anwendung an Menschen (NiSV) verankerte Arztvorbehalt. Damit sind Betreiber entsprechender Studios bei der Entfernung von Tätowierungen und Permanent-Makeup außen vor.

Dafür hatten der Berufsverband der Deutschen Dermatologen, die Deutsche Dermatologische Gesellschaft und die Deutsche Dermatologische Lasergesellschaft lange gekämpft. Unabhängig davon, was man von den Behandlungswünschen der Betroffenen hält, sollte hier die fachärztliche Solidarität auch anderer Verbände und Gesellschaften im Sinne der Patientensicherheit ein Gebot der Stunde sein.

Schreiben Sie dem Autor: matthias.wallenfels@springer.com

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