Antwort auf Kleine Anfrage
Kommunen dürfen für Arzt-Parkausweis Mindestzahl an Hausbesuchen verlangen
Die Regelung, dass in Nordrhein-Westfalen nur Ärztinnen und Ärzte spezielle Arzt-Parkausweise bekommen, die mindestens 100 Hausbesuche im Quartal machen, verstößt nicht gegen Landes-, Bundes-, oder EU-Recht. Das sagt zumindest die Landesregierung.
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Einen Parkplatz zu finden in der Stadt, ist oft schwierig. In Nordrhein-Westfalen können Ärzte und Ärztinnen Parkausweise beantragen für Hausbesuche.
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Düsseldorf. Nordrhein-westfälische Städte und Gemeinden haben das Recht, die Ausstellung spezieller Arzt-Parkausweise an eine Mindestmenge von Hausbesuchen pro Quartal zu knüpfen. Das zeigt die Antwort der schwarz-grünen Landesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.
In der Stadt Aachen haben Ärztinnen und Ärzte Anspruch auf einen Parkausweis, die pro Quartal mindestens 100 Haubesuche machen. Die Zahl muss durch eine Bescheinigung der KV belegt werden. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Hausärzte, Internisten sowie mobile Anästhesisten. Der Arzt-Parkausweis kostet 155 Euro pro Jahr, die Genehmigung ist auf drei Jahre befristet.
Der Abgeordnete Dr. Werner Pfeil wollte wissen, ob diese Regelung zeitgemäß ist und ob sie nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Einen solchen Verstoß kann Landesverkehrsminister Oliver Krischer (Grüne) nicht erkennen. Er hat die Anfrage in Abstimmung mit Landesgesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) und Kommunalministerin Ina Scharrenbach (CDU) beantwortet.
Parken auch ohne speziellen Ausweis möglich
Die Voraussetzung von 100 Hausbesuchen im Quartal sei in einem Runderlass des Landesverkehrsministeriums zu „Parkerleichterungen für die Ärzteschaft zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung“ festgelegt, erläuterte Krischer. Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle seien möglich.
In der Regelung konnte der Minister keine Beeinträchtigung der ärztlichen Tätigkeit erkennen. „Ärztinnen und Ärzte können auch ohne den Parkausweis für Ärzte ihre Fahrzeuge bei Hausbesuchen auf reguläre Weise im Straßenraum parken.“
Kein Verstoß gegen EU-Recht
Ärztinnen und Ärzte könnten ohne den speziellen Parkausweis einen herkömmlichen Parkplatz aufsuchen, einen Parkschein ziehen oder eine Parkscheibe auslegen. Ein „enteignungsgleicher Eingriff“ liege dabei nicht vor, da dies einen Eingriff in die Substanz des Betriebes vorsähe. „Der Parkausweis gewährt lediglich Parkbevorrechtigungen, welche sich allenfalls marginal auf die Erwerbsmöglichkeit auswirken können.“
Rechtsanwalt Pfeil hatte auch gefragt, ob die Regelungen mit Blick auf belgische und niederländische Ärzte, die in der Grenzregion Aachen Hausbesuche machen, nicht gegen EU-Recht verstoßen. Das sei nicht der Fall, so Krischer, denn auch sie könnten bei mehr als 100 Hausbesuchen den Ausweis beantragen. (iss)