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Justizministerium

Geschlechts-Op an Kindern bald unter Strafe

Jeder geschlechtsverändernde Eingriff bei Kindern soll, sofern keine Lebensgefahr vorliegt, künftig strafbar sein. Jugendliche über 14 Jahre sollen selbst über den Eingriff entscheiden können.

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Berlin. Die Bundesregierung will geschlechtsverändernde Operationen an Kindern verbieten. Das sieht ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vor.

Er stellt klar, dass Eltern nicht in eine Operation an den inneren und äußeren Geschlechtsmerkmalen ihres Kindes einwilligen können, wenn diese zu einer Änderung des biologischen Geschlechts führt. Ausnahmsweise ist eine Einwilligung nur dann möglich, „wenn der Eingriff erforderlich ist, um eine Lebensgefahr oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Kindes abzuwenden“, heißt es im Entwurf.

Doch auch dies muss zuvor durch ein Familiengericht genehmigt werden. Demnach würden diese Eingriffe nach Inkrafttreten des Gesetzes stets als gefährliche Körperverletzung strafbar sein, wenn sie nicht im Einzelfall zuvor genehmigt worden sind.

Zur Begründung heißt es, in Deutschland würden an Kindern, die mit einem nicht eindeutigen Geschlecht zur Welt kommen, „immer noch“ geschlechtsverändernde Operationen vorgenommen.

Dies geschehe oft, weil Eltern oder behandelnde Ärzte dem Kind „ein Leben in der in geschlechtlicher Hinsicht binär geprägten Gesellschaft erleichtern“ wollten.

Zahl der Eingriffe nicht gesunken

Obwohl medizinische Leitlinien hinsichtlich der Behandlung intergeschlechtlicher Kinder in den vergangenen Jahren immer strenger geworden sind, habe sich die Zahl geschlechtsverändernder Operationen Studien zufolge „nicht wesentlich verringert“. Die Zahl der mit uneindeutigem Geschlecht geborenen Kindern wird in Deutschland statistisch nicht erfasst.

Oft würden geschlechtsverändernden Operationen an Neugeborenen und Kleinkindern vorgenommen, die „noch kein Verständnis für eine geschlechtliche Identität entwickelt haben“, heißt es im Entwurf.

Hormonelle Behandlungen, die auf die geschlechtliche Entwicklung einwirken, sollen dagegen nicht verboten werden. Denn diese gebe dem betroffenen Kind Zeit, die nötige Reife für die Ausprägung seiner geschlechtlichen Identität zu erreichen.

„Anders als operative Eingriffe erhalten sie den Spielraum für eine spätere selbstbestimmte Entscheidung des Kindes“, wird zur Begründung ausgeführt.

Einlösung des Koalitionsvertrags

Im Koalitionsvertrag haben sich Union und SPD 2018 darauf verständigt, gesetzlich klarzustellen, dass geschlechtsverändernde Eingriffe an Kindern „nur in unaufschiebbaren Fällen und zu Abwendung von Lebensgefahr zulässig sind“.

Kinder ab 14 Jahren können – mit Genehmigung des Familiengerichts – in einen solchen Eingriff einwilligen. Das Gericht muss dabei prüfen, ob das Kind einwilligungsfähig ist und ob der Eingriff seinem Wohl widerspricht.

Durch den Gesetzentwurf soll zudem im Falle geschlechtsverändernder Operationen die Frist für die Aufbewahrung der entsprechenden Patientenakten auf 30 Jahre verlängert werden. Dies soll betroffenen Kindern im Erwachsenenalter Einblick in die Akten ermöglichen.

Der Gesetzentwurf, der Ländern und Verbänden gesandt wurde, ist offenbar noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Unklar ist damit auch, wann der Entwurf kabinettsreif sein wird. (fst)

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