Neuer Regierungsbericht

Kaum neue Erkenntnisse zur Praxis der Präimplantationsdiagnostik

Die Regierung muss den Bundestag regelmäßig über die praktische Anwendung der Präimplantationsdiagnostik informieren. Nun hat sie einen neuen Bericht vorgelegt – doch der erhellt die Praxis der PID kaum.

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Alle vier Jahre muss die Regierung auf Wunsch des Parlaments einen Bericht vorlegen, in dem Anwendung und Umsetzung der Regelungen zur PID im Embryonenschutzgesetz beschrieben werden.

Alle vier Jahre muss die Regierung auf Wunsch des Parlaments einen Bericht vorlegen, in dem Anwendung und Umsetzung der Regelungen zur PID im Embryonenschutzgesetz beschrieben werden.

© Bernd Wüstneck / dpa

Berlin. In 319 Fällen haben Frauen im Jahr 2018 in Deutschland eine zuvor genehmigte Präimplantationsdiagnostik (PID) vornehmen lassen. Damit liegt die Zahl nur unwesentlich über der Marke von rund 300 PID pro Jahr, die von der Bundesregierung ursprünglich angenommen wurden.

Das geht aus dem zweiten Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik hervor, den das Bundeskabinett am Mittwoch beschlossen hat.

Alle vier Jahre muss die Regierung auf Wunsch des Parlaments einen Bericht vorlegen, in dem Anwendung und Umsetzung der Regelungen zur PID im Embryonenschutzgesetz beschrieben werden. Im Dezember 2011 hatte der Bundestag das Gesetz nach kontroverser Debatte geändert.

PID nur ausnahmsweise erlaubt

Danach ist dieses Verfahren in Deutschland grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise zulässig ist eine PID nur, wenn sie von einer der bundesweit fünf Ethikkommissionen genehmigt zuvor wurde.

Dabei hat der Gesetzgeber nur zwei grundsätzliche Ausnahmen zugelassen: Die Indikation eines „hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit für die Nachkommenschaft“ sowie den Indikationsbereich „schwerwiegende Schädigung des Embryos mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Tot- oder Fehlgeburt“.

Auch die Zentren, in denen die genetische Untersuchung von Zellen vor der Übertragung in die Gebärmutter vorgenommen wird, bedürfen eigens einer Zulassung. Aktuell gibt es bundesweit lediglich zehn solcher Einrichtungen, sodass die Anfahrtswege für betroffene Paare oft weit sind.

Da die Verordnung, mit der organisatorische Vorgaben und Verfahrensfragen bei einer PID geregelt wurden, erst 2014 in Kraft getreten ist, konnte der erste PID-Bericht im Jahr 2015 nach eigenen Angaben noch „keine verlässliche Grundlage für die Überprüfung der Praxis der PID bieten“.

Ablehnungsquote variiert stark

Doch auch fünf Jahre später, der zweite Bericht deckt den Zeitraum von 2015 bis 2018 ab, ist der Erkenntnisgewinn etwa hinsichtlich der Spruchpraxis der verschiedenen Ethikkommissionen begrenzt. So wird die Ablehnungsquote von Anträgen bundesweit im Bericht auf acht Prozent beziffert.

Allerdings variiert der Anteil der Nein-Voten zwischen den Kommissionen stark. Die überwiegende Zahl der Ablehnungen erfolgte durch die Bayerische Ethikkommission, heißt es im Bericht. Warum das so ist, bleibt unklar.

Weil der Gesetzgeber es unbestimmt gelassen hat, was unter einer „schwerwiegenden Erbkrankheit“ zu verstehen ist, werden ablehnende Kommissionsentscheidungen mittlerweile vor Gerichten ausgetragen.

So hat beispielsweise der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im März 2019 geurteilt, das Merkmal „schwerwiegend“ sei nur dann gegeben, wenn die Erkrankung den Schweregrad der Duchenne‘schen Muskeldystrophie aufweise (Az: 20 BV 17.1507).

Mittlerweile ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig, bei dem auch geklärt werden soll, welcher Beurteilungsspielraum einer Ethikkommission zusteht und inwieweit dieses Votum gerichtlicher Kontrolle unterliegt.

Im Vergleich zur Zahl der tatsächlich vorgenommenen PID liegt die der Anfragen von betroffenen Paaren bei den Ethikkommissionen um den Faktor 2 bis 8 höher. Das geht aus einem Bericht des Büros für Technikfolgenabschätzung (TAB) hervor. Wissenschaftler dieser dem Bundestag zuarbeitenden Einrichtung haben im Auftrag des Forschungsausschusses den aktuellen Stand und Entwicklung bei der PID aufgearbeitet.

Qualität der Beratung ist unklar

Der Fokus dieses im November 2019 veröffentlichten Berichts geht weit über das dürre regierungsamtliche Zahlenwerk hinaus. So stellen die Wissenschaftler etwa fest, dass Qualität und Bedeutung der Beratung im Vorfeld einer PID „kaum untersucht“ seien – und dies trotz der enormen Bedeutung der Beratung im Abwägungsprozess für oder gegen eine PID.

Komplett ausgeblendet bleibt im PID-Bericht der Regierung zudem die soziale Dimension. Der Gesetzgeber hat 2011 die Frage der Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen im Zuge der Neuregelung der PID offen gelassen. Bislang gehört diese genetische Untersuchung nicht zum Leistungskatalog der GKV.

Die Kosten für eine PID inklusive der damit verbundenen Diagnostik und Behandlungen werden im TAB-Bericht mit 10 000 bis 20 000 Euro angegeben. Die Studienautoren stellten daher die Frage, ob es sozial gerecht sei, „eine Begrenzung der Zahl der PID-Behandlungen über den Weg hoher Kosten“ vorzunehmen.

Im Rahmen der Diskussion über das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hatte der Bundesrat 2018 vorgeschlagen, die PID zur Kassenleistung zu machen. Die Bundesregierung sagte in ihrer Antwort eine Prüfung zu – und prüft diese Frage bis heute, der Ausgang ist ungewiss.

Spahns Parteifreunde sagten Nein

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bekam den Unwillen seiner Parteifreunde zu spüren, als er über einen Änderungsantrag zum TSVG die PID in den Leistungskatalog der Kassen heben wolle.

Die Unionsfraktion lehnte das ab und forderte, eine solche Neuregelung müsse in eine breite Diskussion eingebettet sein.

Doch ein Fortpflanzungsmedizingesetz, das einen gemeinsamen Rechtsrahmen für verschiedene medizinethische Fragen bieten könnte, steht nicht auf der Agenda der Bundesregierung. Wissenschaftler fordern seit langem, das 30 Jahre alte Embryonenschutzgesetz zu überarbeiten und an den aktuellen Stand des medizinischen Wissens anzupassen. (fst)

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