Bundesversicherungsamt

Ab der zweiten Cannabis-Verordnung gilt Therapiehoheit

Krankenkassen haben die Genehmigung der Cannabis-Erstverordnung nicht zu befristen.

Veröffentlicht:

BERLIN. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat 2017 etliche Eingaben zur Genehmigungspraxis der Krankenkassen hinsichtlich der Cannabis-Erstverordnung erhalten. Grundsätzlich würden sich die gesetzlichen Kostenträger aber "verantwortungsgemäß" an den sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen orientieren, heißt es in dem kürzlich veröffentlichten BVA-Tätigkeitsbericht 2017.

In einigen Fällen habe man Kassen allerdings an die sogenannte Genehmigungsfiktion erinnern müssen. Danach gilt eine beantragte Leistung per se als genehmigt, wenn die Kasse bestimmte in Paragraf 13 Absatz 3a SGB V konkretisierte Fristen versäumt, so zum Beispiel die maximal fünfwöchige Entscheidungsfrist, wenn eine Stellungnahme angefordert wird.

Darüber hinaus habe das Amt in einigen Fällen beanstandet, dass die Genehmigung der erstmaligen Cannabisverschreibung zeitlich befristet wurde. Eine solche Befristung sei in dem für die Cannabisverordnung einschlägigen Paragrafen 31 SGB V aber gar nicht vorgesehen, "sodass es einer Befristung nicht bedarf" .

Ausdrücklich weist das BVA in seinem Jahresbericht darauf hin, dass eben nur die Erstverordnung genehmigungspflichtig ist, Folgeverordnungen hingegen der ärztlichen Therapiehoheit obliegen. Dabei seien dann nur die üblichen sozialrechtlichen Kriterien "Wirtschaftlichkeit" und "Notwendigkeit" zu beachten.

Die Behörde wörtlich: "Versicherte sind hinsichtlich einer weiteren Versorgung im Rahmen des § 31 Abs. 6 SGB V nicht verpflichtet, weitere Anträge auf Genehmigung bei ihrer Krankenkasse zu stellen." (cw)

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Kommentar zum geplanten „Gesundheitspunkt“ im Rems-Murr-Kreis

Gesucht ist eine kluge Koproduktion der ambulanten Versorgung

Bestellung von Impfstoffen

Impfvereinbarungen: Beschleunigung endlich in Sichtweite

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Sie fragen – Experten antworten

RSV-Impfung: Was empfiehlt die DEGAM für Pflegeheimbewohner?

BAM-Kongress 2025

Brustschmerz in der Hausarztpraxis: Was tun?

„ÄrzteTag“-Podcast

GKV in der Krise – warum ist das Klassenzimmer die Lösung, DAK-Chef Storm und BVKJ-Präsident Hubmann?

Lesetipps
Nahaufnahme wie eine Kind ein orales Medikament einnimmt.

© Ermolaev Alexandr / stock.adobe.com

Häufiges Problem bei Kindern

Nach Medikamentengabe gespuckt – was tun?

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung