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Schüler in der Praxis?

Achtung Schweigepflicht

Veröffentlicht:

SAARBRÜCKEN. Bieten niedergelassene Ärzte Schülerpraktika an, müssen sie strenge datenschutzrechtliche Vorgaben beachten. Das hat die saarländische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Monika Grethel, klar gestellt.

Anlass war eine Anfrage der KV Saarland, unter welchen Voraussetzungen ein Schülerpraktikum in Arztpraxen datenschutzkonform absolviert werden kann. Dazu führt Grethel in ihrem jüngsten Tätigkeitsbericht aus, dass Praktikanten nicht zu den Personen zählen, die nach Paragraf 203 des Strafgesetzbuches der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen.

Patientengeheimnisse dürften ihnen deshalb nur offenbart werden, wenn die Patienten den Arzt zuvor von der Schweigepflicht entbinden. Sowohl für die Einsichtnahme in Patientenakten als auch für die Teilnahme am Arztgespräch bedürfe es der ausdrücklichen Einwilligung.

Für die Gespräche bedeute dies, dass der Arzt den Patienten ohne Beisein des Praktikanten befragen müsse, ob er einverstanden sei. Außerdem müsse der Patient auch darauf hingewiesen werden, dass er dieses Einverständnis auch während des anschließenden Arztgesprächs jederzeit wiederrufen könne. (kud)

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