Unerlaubte Zuwendung

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Ärzten ist es weiterhin nicht erlaubt, von Patienten oder anderen - etwa Herstellern von Arznei- oder Hilfsmitteln - Geschenke oder andere Vorteile zu fordern oder anzunehmen, wenn so der Eindruck erweckt wird, dass ihre Unabhängigkeit beeinflusst wird (Paragraf 32).

Nicht berufswidrig wäre eine Beeinflussung jedoch, "wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und Ärzten die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen".

Hinter dieser komplizierten Formulierung steht der Gedanke, dass Anreize dann nicht berufswidrig sind, wenn sie auf transparenter sozialrechtlicher Grundlage und im Interesse der Krankenversicherung eine wirtschaftliche Mittelverwendung sichern. Dies ist etwa bei den Rabattverträgen der Fall.

Bisher gab es außerdem eine Ausnahme zugunsten geringfügiger Vorteile, diese entfällt. Jetzt kommt es ausschließlich auf den Eindruck einer Beeinflussung an. Zudem ist die Annahme von "geldwerten" Vorteilen in angemessener Höhe nicht berufswidrig, wenn diese für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Geht dieser aber über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinaus, gilt es als unangemessen. (mn)

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