Aufklärungspflicht

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Dieser Abschnitt (Paragraf 8) wurde umfassend erweitert. Ärzte müssen über eine Behandlung aufklären und den Patienten Bedeutung und Tragweite sowie Alternativen und Risiken in angemessener Weise verdeutlichen.

Stärker als bisher wurde betont, dass Ärzte dem Patienten eine ausreichende Bedenkzeit vor der Behandlung einräumen müssen.

Der Grund für die Änderung: Die bisherige Regelung erschien der Bundesärztekammer unzureichend, angesichts der hohen Bedeutung, die die Aufklärungspflicht hat.

Besonders intensiv sollte die Aufklärung vor Eingriffen sein, für die es keine medizinische Indikation gibt, etwa bei Schönheitsoperationen, hier bestehe eine besondere ärztliche Verantwortung, sich zu vergewissern, ob die Op dem Wohl des Patienten dient. (mn)

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