Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit ist Ärzten künftig verboten.

Das sieht Paragraf 27 der neuen Musterberufsordnung vor. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das ein in der zahnärztlichen Berufsordnung enthaltenes Verbot einer Werbung für Dritte bestätigt hat.

Ärzten bleibt es aber weiterhin erlaubt, Zeitschriften und andere Publikationen im Wartezimmer auszulegen - auch Praxisflyer, anhand derer sich Patienten über das Leistungsspektrum informieren können.

Eine Neuregelung trifft Praxen, die in ihrem Wartezimmer oder in anderen Bereichen auf Praxis-TV-Angebote setzen. Paragraf 27 räumt Patienten künftig das Recht ein, den Monitor und damit das Programm abschalten zu können, wenn es sie stört.

Wie dies im Praxisalltag kontrolliert werden soll, ist aber auch den Verfassern der Musterberufsordnung nicht ganz klar, wie aus gut informierten Kreisen zu hören ist. (maw)

Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Ob mit Smartphone, Zeitschrift oder Kreuzworträtsel

Langes Sitzen auf dem Klo erhöht wohl das Risiko für Hämorrhoiden

Lesetipps
Ein junger Mann hält sich die Hände auf die Brust.

© underdogstudios / Fotolia

Inflammatorisches myoperikardiales Syndrom

Myokarditis und Perikarditis: Das empfiehlt die neue ESC-Leitlinie