Arzt und Hersteller

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Die Musterberufsordnung schiebt nun ausdrücklich Anwendungsbeobachtungen, die "zur Verdeckung unzulässiger Zuwendungen" durchgeführt werden, einen Riegel vor (Paragraf 33).

Der Grund: Anwendungsbeobachtungen können Ärzte in Interessenkonflikte bringen. Die Vergütung soll künftig den Leistungen entsprechen, die Ärzte für Hersteller von Arznei- und Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten erbringen.

Zudem müssen Ärzte die Verträge über die Zusammenarbeit schriftlich abschließen und der jeweiligen Kammer vorlegen.

Die stark gekürzte Vorschrift erfasst alle Austauschbeziehungen, die nicht unmittelbar die Behandlung von Patienten betrifft. (mn)

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