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Urteil

Ärztin haftet nicht für Infektion

Nur wenn eine Behandlung eindeutig zur Komplikation geführt hat, haftet der Arzt, urteilt das OLG Hamm.

Veröffentlicht:

KÖLN. Ärzte müssen nicht für eine Infektion nach einer Kniegelenkspunktion und -injektion haften, wenn nicht feststeht, dass sie auf die Behandlung zurückzuführen ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Ein 66-jähriger Mann war nach einem Sturz zu einer Allgemeinmedizinerin gegangen, weil sein Knie schmerzte und in der Bewegung eingeschränkt war. Die Hausärztin punktierte den Schleimbeutel, entnahm seriöse Flüssigkeit und injizierte zwei Medikamente. Drei Tage nach der Behandlung diagnostizierte ein Orthopäde eine Entzündung, nach einigen Wochen wurde ein Befall mit Citrobacter-Bakterien festgestellt.

Der Patient verklagte die Allgemeinmedizinerin wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern auf ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro. Er scheiterte sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem OLG.

Nach Angaben des Sachverständigen ließ sich nicht feststellen, dass die Infektion von der Punktion herrührte. "Nach seiner Auffassung kann dies auch auf einer Bakteriämie beruhen, da schon eine entzündete Bursitis vorlag, oder auch auf den Umstand, dass sich vorhandene Bakterien durch den vorherigen Sturz des Klägers auf das Knie durch eine entstandene Hautirritation in tiefere Schichten bewegt haben", so das OLG-Urteil.

Hygienemängel fanden die Richter auch nicht. Es gab keine Nachweise dafür, dass die Ärztin mehrmals mit derselben Nadel zustach. Eine Aufklärungspflichtverletzung konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. (iss)

Az.: 26 U 166/13

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