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Auskunftsbereitschaft von Ärzten in der Kritik

KIEL (di). Patientendaten im Müll - ein Klassiker unter den Verstößen, auf den das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein immer wieder hinweist. Im aktuellen Tätigkeitsbericht finden sich noch weitere Vorfälle aus dem Gesundheitssektor.

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"Uns überraschte die große Auskunftsbereitschaft aufseiten der Kinderarztpraxen", heißt es etwa in Zusammenhang mit der Überprüfung der Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche. Wie berichtet, gibt es in Schleswig-Holstein ein System, das eine Einschaltung kommunaler Ämter vorsieht, wenn die U-Termine nicht wahrgenommen werden und eine berechtigte Sorge um das Kindeswohl besteht. In einigen Fällen hatten aber Mitarbeiter der Kommunen sich telefonisch in den Praxen erkundigt, ob bestimmte Kinder untersucht worden waren.

Das ULD stellte klar: "Ohne Schweigepflichtentbindung durch die Sorgeberechtigten gibt es keine rechtliche Befugnis für eine solche Auskunft gegenüber der Kommune. Etwas anderes gilt nur, wenn unmittelbare Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Unklarheiten über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung genügen nicht. Aufseiten der Arztpraxis liegt in einer Auskunft ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht."

Auch die zentrale Notdienst-Leitstelle der KV Schleswig-Holstein geriet ins Visier der Datenschützer. Die Leitstelle zeichnete alle dort eingehenden Anrufe auf, um die Sicherheit für Ärzte und Mitarbeiter zu erhöhen. Damit folgte die Leitstelle dem Beispiel von Polizei und Feuerwehr, denen dies erlaubt ist. Dies aber sind Ausnahmen. Der KV-Leitstelle bleibt nach Auffassung der Datenschützer nur die Möglichkeit, sich zuvor die Einwilligung der Anrufer einzuholen - denn unbefugte Aufzeichnungen von Telefonaten können mit Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren geahndet werden. Die KV hat inzwischen reagiert. Durch einen Tastendruck können Anrufer ihren Widerspruch zur Aufzeichnung erklären.

In einem weiteren Fall hatte ein Klinikum einem Versicherungsmakler Korrespondenz über einen Haftpflicht-Schadensfall zur Verfügung gestellt, inklusive Informationen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen. Das ULD stellte hierzu fest: "Personenbezogene Daten von Patienten dürfen nicht an Versicherungsmakler oder andere Dritte übermittelt werden. Ist die Einbeziehung Dritter nötig, kann dies in anonymisierter Form erfolgen oder mit Einwilligung des Betroffenen."

Auch das Mammografie-Screening bot Anlass zur Kritik. Denn die vier Screening-Einheiten im Norden benutzten unterschiedliche Formulare, mit denen die Frauen erklären sollten, ob sie mit dem Austausch medizinischer Informationen zwischen Screening-Einheit und anderen Ärzten einverstanden sind. Diese Erklärungen waren zum Teil mit der grundsätzlichen Einwilligung zur Teilnahme am Screening verbunden - was rechtlich zu beanstanden war. Inzwischen werden auf Intervention der Datenschützer einheitliche Muster im Land verwendet. Darauf können die Frauen durch Ankreuzen selbst bestimmen, welche Ärzte welche Informationen über sie erhalten.

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