Bestechliche Ärzte? Juristen sind sich uneins

Ärzte können wegen Bestechlichkeit belangt werden. Was für Patienten selbstverständlich und wohl auch für viele Ärzte wenig überraschend klingt, schreckt jetzt Juristen auf. Im Bundestag fordert die SPD unterdessen klarere Gesetze.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Provisionszahlungen von Unternehmen an Ärzte können durchaus strafrechtliche Folgen haben.

Provisionszahlungen von Unternehmen an Ärzte können durchaus strafrechtliche Folgen haben.

© Gina Sanders/fotolia.com

NEU-ISENBURG. Seit Jahren ist es rechtlich umstritten, ob der Bestechungsparagraf 299 des Strafgesetzbuchs auf Ärzte anwendbar ist. Bestochen werden kann danach nur ein "Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes".

Angestellte sind freiberuflich tätige Vertragsärzte ohne Zweifel nicht. Wiederholt kommen nun aber Gerichte zu der Überzeugung, dass Ärzte, zumindest wenn sie Arzneimittel verordnen, als "Beauftragte" der Krankenkassen tätig werden.

Lösen Ärzte mit Rezepten Kaufverträge aus?

Dabei stützen sich die Gerichte überwiegend auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig. Darin verweisen die Richter auf den Sachleistungsanspruch der gesetzlich Versicherten.

Um diesen durchzusetzen, brauchen die Patienten aber eine ärztliche Verordnung. Mit dem Rezeptblock, so folgert das OLG, löse der Arzt daher einen Kaufvertrag zwischen Kasse und Apotheke aus.

In diesem Sinne seien die Vertragsärzte "berechtigt und verpflichtet, für den Betrieb - hier die Krankenkassen - zu handeln".

Im Braunschweiger Fall ging es um eine Apotheke, die in ihrem Umfeld Ärzten Unterstützung für die Ansiedlung oder den Ausbau ihrer Praxis anbot.

Das OLG sah hierin keine Bestechung, weil allein die Lage der Praxis, nicht aber Reden oder Tun des Arztes die Patienten motiviere, ihre Rezepte in der betreffenden Apotheke einzulösen.

Ähnlich argumentierte das Landgericht (LG) Stade. Es ging ebenfalls von einer Anwendbarkeit des Paragrafen 299 aus, wertete das Geschäftsmodell eines Geräte-Vertriebs aber nicht als Bestechung.

Das Unternehmen bot Ärzten Vergünstigungen für Medizingeräte, wenn sie ihrerseits Patienten bestimmte andere Geräte verordnen.

Im Gegensatz zu Arzneien habe die Verordnung des Arztes bei Hilfsmitteln aber keinen Einfluss darauf, welcher Gerätehersteller zum Zuge kommt, so das LG.

Zu Verurteilungen kam dagegen das LG Ulm in Bezug auf Verordnungen eines Ulmer Generika-Herstellers. Dieser soll früher Ärzten Umsatzprovisionen von acht Prozent des Hersteller-Abgabepreises bezahlt haben.

Das LG verurteilte deshalb zwei Ärzte wegen Bestechlichkeit zu Bewährungsstrafen von einem Jahr und Geldbußen von jeweils 20.000 Euro.

Fall landet wahrscheinlich beim Bundesgerichtshof

Kürzlich folgte das LG Hamburg. Ebenfalls wegen Umsatzprovisionen des Generika-Anbieters verurteilte es einen Arzt und eine Pharmareferentin zu Geldstrafen.

Der Fall wird mittels Sprungrevision wohl als erster beim Bundesgerichtshof (BGH) landen. Noch vor dem Hamburger Urteil reagierte die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR).

Die Organisation warnt vor "unerwarteten" und "unerwünschten Strafbarkeitsrisiken", auch bei der Abrechnung und der Anstellung von Ärzten.

Die KVen sollen Rechtsverstöße nur dann an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, wenn der Arzt vorsätzlich gehandelt hat. Das harsche Auftreten der Staatsanwaltschaften stigmatisiere Praxen, vor allem auf dem Land, kritisierte DGMR-Präsident Albrecht Wienke.

Unter Hinweis auf das Hamburger Urteil meldete sich nun der Verband deutscher Strafrechtsanwälte (VdSRA) zu Wort und rät "allen Ärzten und Pharmareferenten im Hinblick auf diese Entwicklung, sich in Zweifelsfällen strafrechtlich beraten zu lassen."

Mit einem Antrag im Bundestag forderte die SPD, die Strafgesetze mit Blick auf Korruption und Sozialbetrug bei Ärzten und Kliniken zu schärfen.

Für entsprechende Ermittlungen sollen "besonders qualifizierte Schwerpunkstaatsanwaltschaften" zuständig sein, wie es sie bereits in Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland gibt.

Dies entspricht auch einer Forderung der DGMR. Von "Sonderstraftatbeständen für Mediziner" hält Wienke dagegen nichts.

OLG Braunschweig, Az.: Ws 17/10; Landgericht Stade, Az.: 12 KLs Js 18207/09; Amtsgericht Ulm, Az.: 3 Cs 37 Js 9933/07; Landgericht Hamburg, Az.: 618 KLs 10/09

Lesen Sie dazu auch: Arzt wegen Bestechlichkeit verurteilt

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Klappern mit Bestechlichkeit

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
* Hinweis zu unseren Content-Partnern
Dieser Content Hub enthält Informationen des Unternehmens über eigene Produkte und Leistungen. Die Inhalte werden verantwortlich von den Unternehmen eingestellt und geben deren Meinung über die Eigenschaften der erläuterten Produkte und Services wieder. Für den Inhalt übernehmen die jeweiligen Unternehmen die vollständige Verantwortung.
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Symposiums v.l.n.r.: Professor Karl Broich (BfArM), Dr. Jürgen Malzahn (AOK-Bundesverband), Dr. Christine Mundlos (ACHSE e.V.), Hauke Gerlof (Ärzte Zeitung), Dr. Johanna Callhoff (DRFZ), Professor Christoph Schöbel (Ruhrlandklinik, Universitätsmedizin Essen), Privatdozent Dr. Christoph Kowalski (Deutsche Krebsgesellschaft), Dr. Peter Kaskel (Idorsia)

© Thomas Kierok

ICD-11: Die Zeit ist reif für die Implementierung

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Idorsia Pharmaceuticals Germany GmbH, München
Abb. 1: Bei erfolgreich therapierter Sialorrhö ist Teilhabe wieder leichter möglich

© Olesia Bilkei / stock.adobe.com [Symbolbild]

Glycopyrroniumbromid bei schwerer Sialorrhö

Wirtschaftliche Verordnung durch bundesweite Praxisbesonderheit

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Proveca GmbH, Düsseldorf
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Datenschutz im Praxisalltag

ePA 2026: Schutzlücken bleiben – wie sie im Alltag umschifft werden können

Kollegialer Rat

Empfehlungen für das Überbringen schlechter Nachrichten

Lesetipps
Eine junge Person hält die hand einer älteren Person in der Hand.

© openlens / Stock.Adobe.com

„Unser ältester Patient ist 86!“

Erwachsen mit Mukoviszidose: Versorgung muss sich anpassen