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Vergütung

Digitalgesetz: SVDGV sieht neue Barrieren für DiGA

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung beklagt vor allem den im Digitalgesetz vorgesehenen 14-tägigen „Probierzeitraum“ für DiGA. Das Modell gehe mit einer „beispiellosen fehlenden Vergütung einer erbrachten Leistung“ einher.

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Apps auf Rezept sollten besser in die Versorgung integriert werden, statt neue Hürden dafür zu schaffen, meint der  Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung.

Apps auf Rezept sollten besser in die Versorgung integriert werden, statt neue Hürden dafür zu schaffen, meint der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung.

© vectorfusionart / stock.adobe.com

Berlin. Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) kritisiert, dass einige im Digitalgesetz geplante Regelungen eher neue Herausforderungen für die für Digitalisierung im Gesundheitswesen schafften als diese zu fördern.

Positiv zu bewerten sei die vorgesehene Aufhebung der 30-Prozent-Begrenzung für Telemedizin. Neben der Videosprechstunde sollten allerdings alle telemedizinischen Modelle einbezogen werden, fordert der Verband.

Wenn die Nutzung abgebrochen wird

Bei der Integration von DiGA in die Versorgung würde eine neue Barriere geschaffen. Der SVDGV zielt dabei darauf ab, dass Patienten ein Probierzeitraum von 14 Tagen zur Verfügung stehen soll. Wenn die DiGA in dieser Zeit nicht genutzt oder die Nutzung abgebrochen wird, müsste die Kasse die App nicht erstatten.

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Der „Probierzeitraum” berücksichtige weder den in Studien nachgewiesenen Wirkeintritt noch die vielfältigen Gründe für einen möglichen Abbruch der Nutzung, beklagt der SVGDV. Er führe außerdem „zu einer im Gesundheitssystem beispiellosen fehlenden Vergütung einer erbrachten Leistung“. Kritik an der geplanten Probezeit beziehungsweise der unter Umständen entfallenden Vergütung für DiGA-Hersteller hatte zuvor bereits der Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller (BAH) geäußert.

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Der SVDGV übt auch an weiteren Punkten des Digitalgesetz-Entwurfs Kritik: Die Einführung einer verpflichtenden Erhebung des „Nutzungserfolgs“ als variabler Vergütungsbestandteil sei zudem unausgereift. Und die vorgesehene verpflichtende Leihgabe von Hardware durch DiGA-Hersteller führe zu neuen administrativen Aufwänden und Qualitätsmanagementpflichten. „Das Digitalgesetz schafft für DiGA unpraktikable Hürden ohne wissenschaftliches Fundament”, kritisiert Dr. Anne Sophie Geier, Geschäftsführerin des Spitzenverbandes Digitale Gesundheitsversorgung. (eb/heib)

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