E-Health-Gesetz: Wunsch und Wirklichkeit der Fristen

Das E-Health-Gesetz setzt der Selbstverwaltung klare Vorgaben, bis zu welchem Zeitpunkt welche Anwendung laufen soll. Ein Überblick über die Umsetzung.

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NEU-ISENBURG. Die erste Hürde des E-Health-Gesetzes, den Rollout der Telematikinfrastruktur, hat die Selbstverwaltung gerissen. Doch nicht in allen Punkten ist man zurück:

Start des Rollouts der Telematikinfrastruktur: Das E-Health-Gesetz gibt den Start für Juli 2016 vor. Doch bis zu diesem Zeitpunkt hatten noch nicht einmal die Tests des Online-Stammdatenabgleichs begonnen. Am Dienstag hat die gematik nun den offiziellen Beginn der Online-Tests für die Region Nordwest gemeldet, die Region Südost soll im Frühjahr 2017 folgen. Wenn die Tests gut anlaufen, könnte der Rollout noch im Frühjahr oder im Sommer 2017 beginnen, also mit einem Jahr Verzögerung. Ob es noch für die nächste Hürde beim Online-Stammdatenabgleich, den Ärzte ab Juli 2018 flächendeckend vornehmen sollen, reicht, ist noch nicht sicher. Das Bundesministerium für Gesundheit zeigte sich zuletzt aber optimistisch (wir berichteten).

Medikationsplan: Der Anspruch von Patienten, die mindestens drei verordnete Arzneimittel längerfristig anwenden, auf einen Medikationsplan auf Papier ist pünktlich zum 1. Oktober erfüllt worden. Das von der KBV ausgehandelte Honorar für den bundeseinheitlichen Plan ist von Ärzteseite hart kritisiert worden. Eine Umsetzung des Medikationsplans über die Gesundheitskarte, ohne Papier, ist für 2019 vorgesehen. Zuletzt sind Stimmen laut geworden, dies könne früher als geplant erfolgen.

Elektronischer Arztbrief: Die Förderung des E-Arztbriefs mit qualifizierter elektronischer Signatur soll diese Anwendung 2017 voranbringen. Die erforderlichen Honorarbeschlüsse dazu sind gefallen. Auch hier gibt es allerdings Kritik, weil Ärzte, die Briefe elektronisch verschicken, letztlich weniger bekommen als Ärzte, die bei der Papiervariante bleiben. Allerdings ist der Workflow des E-Arztbriefes günstiger als beim Brief auf Papier. Fraglich ist noch, wie viele Ärzte bereits über einen E-Arztausweis für die digitale Signatur verfügen.

EBM-Ziffern für telemedizinische Leistungen: Für die konsiliarische Befundbeurteilung von Röntgenbildern via Telemedizin soll es zum 1. April 2017 eine eigene EBM-Ziffer geben, für die Videosprechstunde zum 1. Juli. Die technischen Anforderungen für die Leistungen sind bereits bekannt gegeben worden, über die Leistungen selbst wird derzeit noch verhandelt.

Interoperabilitätsverzeichnis: Das Verzeichnis soll bis 30. Juni 2017 stehen. Ziel ist die Überwindung telemedizinischer Insellösungen in Deutschland. Das Projekt ist in Arbeit.

Notfalldatensatz auf der Gesundheitskarte: Der Notfalldatensatz soll ab 2018 auf der eGK gespeichert werden und im Notfall ohne PIN-Eingabe zugänglich sein. Erste Tests auf Papier laufen derzeit im Münsterland. Das Projekt gilt als im Plan. (ger)

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