Folge 24

Ein Unterhaltsanspruch ist nicht in Stein gemeißelt

Je nach Verhalten und aktueller Lebenssituation des Ex-Partners können geschiedene Ärzte vor Gericht die Herabsetzung oder gar Versagung eines zuvor zugestandenen Unterhaltsanspruchs erreichen.

Von Stephan Anft Veröffentlicht:
Nach Auflösung der neuen Partnerschaft kann ein ursprünglich versagter Unterhaltsanspruch wieder aufleben.

Nach Auflösung der neuen Partnerschaft kann ein ursprünglich versagter Unterhaltsanspruch wieder aufleben.

© jared_medley / shutterstock.com

Sind Ärzte im Rahmen eines Scheidungsprozesses zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an den Ex-Partner verpflichtet worden, so ist dies nicht unbedingt ein dauerhaftes Fatum.

Denn die Unterhaltsverpflichtung kann jederzeit in ihrer Höhe herabgesetzt oder gar ganz versagt werden. Dies hängt von dem jeweiligen Verhalten respektive der aktuellen Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten ab.

Illoyales Verhaltens kann ein Grund für das Versagen des Anspruchs sein. So ist zum Beispiel eine geschiedene Ehefrau verpflichtet, sämtliche Änderungen ihres Lebensstandards sowie ihrer Einkommensverhältnisse unverzüglich mitzuteilen, so dass gegebenenfalls die Unterhaltsverpflichtung des Arztes angepasst werden kann.

Von illoyalem Verhalten ist dann auszugehen, wenn die Grenzen der Offenbarungspflicht, die lediglich bei einer wesentlichen Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse besteht, verletzt werden.

Es ist auch denkbar, dass ein Unterhaltsanspruch versagt wird, nachdem die Ehefrau eine neue verfestigte Partnerschaft eingegangen ist und daher ihren ursprünglich durch das Gericht angedachten Lebensbedarf nunmehr selbstständig decken kann. Das bloße Eingehen einer neuen Partnerschaft reicht allerdings nicht aus.

Vielmehr muss erneut im jeweiligen Einzelfall ermittelt werden, inwiefern mit dem neuen Partner ein eheähnliches Verhältnis begründet wurde. Das ist bei einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt von mindestens einem Jahr, bei Aufnahme von gemeinsamen Verbindlichkeiten oder der Geburt eines gemeinsamen Kindes aus dieser Partnerschaft grundsätzlich der Fall.

Ist der Unterhalt herabgesetzt oder versagt, so ist auch dies nicht in Stein gemeißelt. Denn: Auch nach Auflösung der neuen Partnerschaft kann ein ursprünglich versagter Unterhaltsanspruch wieder aufleben.

Stephan Anft ist Fachanwalt für Familienrecht bei Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt: www.haibach.com Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Ihre Fragen zur Trennung im Scheidungsforum: www.aerztezeitung.de/community/forums/47.aspx

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