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Bundessozialgericht

Einzelpraxis nicht als GmbH

Ärzte können für ihre Einzelpraxis keine Gleichbehandlung mit MVZ verlangen. Eine Zulassung als GmbH oder andere Kapitalgesellschaft ist gesetzlich ausgeschlossen, hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden.

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Für eine Einzelpraxis könne laut Sozialgesetzbuch nur eine natürliche Person zugelassen werden, machten die Richter klar.

Für eine Einzelpraxis könne laut Sozialgesetzbuch nur eine natürliche Person zugelassen werden, machten die Richter klar.

© Gina Sanders / fotolia.com

KASSEL (mwo). Ärzte können ihre Einzelpraxis nicht als Kapitalgesellschaft führen. Die "Arzt GmbH" ist gesetzlich schlicht nicht vorgesehen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch entschieden hat.

Die Sonderregelungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) seien sachlich gerechtfertigt und nicht übertragbar.

Klage eines Psychotherapeuten abgewiesen

Konkret wies das BSG damit einen Psychotherapeuten aus Rheinland-Pfalz ab. Er hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau in Birmingham eine Kapitalgesellschaft in Form einer britischen Limited gegründet.

Das Gründungskapital betrug zwei mal 50 britische Pfund. Auf diese Limited sollte seine vertragspsychotherapeutische Zulassung übergehen. Nach Angaben seines Rechtsanwalts versprach er sich steuerliche Vorteile etwa bei Rückstellungen und bei der Altersversorgung.

Die Zulassungsgremien lehnten das Ansinnen des Psychotherapeuten ab. Mit seiner Klage argumentierte er, das Gesetz lasse eine Arztpraxis als Kapitalgesellschaft durchaus zu. Es gebe keinen Grund, eine Einzelpraxis gegenüber MVZ zu benachteiligen.

Wenn diese als Genossenschaft oder GmbH betrieben werden dürften, müsse dies auch für die einzelne Praxen gelten. Aus EU-Recht ergebe sich die Gleichbehandlung einer Limited mit einer GmbH.

"Nur eine natürliche Person"

Wie nun das BSG entschied, kann eine Einzelpraxis aber weder als GmbH noch als Limited oder andere Kapitalgesellschaft geführt werden.

Laut Sozialgesetzbuch könne "nur eine natürliche Person zugelassen werden". Der zugelassene Arzt müsse Mitglied seiner KV sein und deren "Disziplinargewalt" unterliegen.

Verfassungsrechtlich gebe es keinen Anspruch, "jede gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben". Die Beschränkung auf natürliche Personen sei durch die Besonderheiten des Arzt-Patient-Verhältnisses gerechtfertigt.

Die Sondervorschriften für MVZ seien gerechtfertigt, weil ein "großer Geschäftsbetrieb" offensichtlich unter anderen Bedingungen arbeite als eine Einzelpraxis.

Az.: B 6 KA 47/11 R

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: "Arzt GmbH" nicht ohne Gesetz

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