Bundessozialgericht

Einzelpraxis nicht als GmbH

Ärzte können für ihre Einzelpraxis keine Gleichbehandlung mit MVZ verlangen. Eine Zulassung als GmbH oder andere Kapitalgesellschaft ist gesetzlich ausgeschlossen, hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden.

Veröffentlicht:
Für eine Einzelpraxis könne laut Sozialgesetzbuch nur eine natürliche Person zugelassen werden, machten die Richter klar.

Für eine Einzelpraxis könne laut Sozialgesetzbuch nur eine natürliche Person zugelassen werden, machten die Richter klar.

© Gina Sanders / fotolia.com

KASSEL (mwo). Ärzte können ihre Einzelpraxis nicht als Kapitalgesellschaft führen. Die "Arzt GmbH" ist gesetzlich schlicht nicht vorgesehen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch entschieden hat.

Die Sonderregelungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) seien sachlich gerechtfertigt und nicht übertragbar.

Klage eines Psychotherapeuten abgewiesen

Konkret wies das BSG damit einen Psychotherapeuten aus Rheinland-Pfalz ab. Er hatte gemeinsam mit seiner Ehefrau in Birmingham eine Kapitalgesellschaft in Form einer britischen Limited gegründet.

Das Gründungskapital betrug zwei mal 50 britische Pfund. Auf diese Limited sollte seine vertragspsychotherapeutische Zulassung übergehen. Nach Angaben seines Rechtsanwalts versprach er sich steuerliche Vorteile etwa bei Rückstellungen und bei der Altersversorgung.

Die Zulassungsgremien lehnten das Ansinnen des Psychotherapeuten ab. Mit seiner Klage argumentierte er, das Gesetz lasse eine Arztpraxis als Kapitalgesellschaft durchaus zu. Es gebe keinen Grund, eine Einzelpraxis gegenüber MVZ zu benachteiligen.

Wenn diese als Genossenschaft oder GmbH betrieben werden dürften, müsse dies auch für die einzelne Praxen gelten. Aus EU-Recht ergebe sich die Gleichbehandlung einer Limited mit einer GmbH.

"Nur eine natürliche Person"

Wie nun das BSG entschied, kann eine Einzelpraxis aber weder als GmbH noch als Limited oder andere Kapitalgesellschaft geführt werden.

Laut Sozialgesetzbuch könne "nur eine natürliche Person zugelassen werden". Der zugelassene Arzt müsse Mitglied seiner KV sein und deren "Disziplinargewalt" unterliegen.

Verfassungsrechtlich gebe es keinen Anspruch, "jede gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben". Die Beschränkung auf natürliche Personen sei durch die Besonderheiten des Arzt-Patient-Verhältnisses gerechtfertigt.

Die Sondervorschriften für MVZ seien gerechtfertigt, weil ein "großer Geschäftsbetrieb" offensichtlich unter anderen Bedingungen arbeite als eine Einzelpraxis.

Az.: B 6 KA 47/11 R

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: "Arzt GmbH" nicht ohne Gesetz

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Kasuistik

Patient mit juckendem Ausschlag: Irrwege bis zur richtigen Diagnose

Lesetipps
Eine Frau sitzt vor ihrem Laptop und leidet unter einer Hitzewallung

© Diane Diederich / Getty Images / iStock

Cochrane-Review

Wechseljahre: Das sind die Vorteile und Risiken der oralen Hormontherapie

Nur noch Kerzen erleuchten die Fenster eines Wohnhauses in Berlin. Nach dem Brand einer Kabelbrücke sind im Südwesten tausende Haushalte und Betriebe ohne Strom.

© Carsten Koall/dpa

Update

Praxen im Südwesten betroffen

Wieder Stromausfall in Berlin: Kollege Sommer berichtet von seinen Erfahrungen

Eine Frau hält ihrem bettlägerigen Mann die Hand.

© openlens / Stock.Adobe.com

Fünf Szenarien durchgespielt

Was bei einem palliativmedizinischen Notfall Priorität hat