Integrierte Intervention

Esel sind kein Grund für eine Zweigpraxis

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KÖLN. Das Angebot einer tiergestützten Intervention ist kein Grund für die Genehmigung einer Zweigpraxis von Psychotherapeuten. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) rechtskräftigentschieden (Az.: S 2 KA 328/15). Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin aus Viersen wollte in zehn Kilometer Entfernung zu ihrer Praxis eine Zweigpraxis eröffnen, in der sie eine Verhaltenstherapie für Kinder und Jugendliche mit integrierten Interventionen durch Esel, Kaninchen, Katzen und andere Tiere anbieten wollte. Die KV Nordrhein lehnte den Antrag ab, weil der Versorgungsbedarf in Viersen gedeckt sei.

Dagegen klagte die Psychotherapeutin vor dem SG. Ihre Argumentation, dass es auf den Versorgungsbedarf nicht ankomme, da die Versorgung durch die Zweigpraxis qualitativ verbessert werde, blieb aber ohne Erfolg. Eine qualitative Verbesserung der Versorgungssituation konnten die Richter nicht erkennen. Die Frau wollte in der Zweigpraxis klassische Verhaltenstherapie anbieten und sich durch die Anwesenheit von Tieren emotionalen Zugang zu den jungen Patienten verschaffen. Das sei zwar möglich, urteilten sie. Jeder Patient und jede Therapiesituation seien aber individuell. "Insofern ist bei richtlinienkonformem Vorgehen nicht davon auszugehen, dass eine Zugangseröffnung zu den Patienten beziehungsweise Untersuchungs- und Behandlungsweise besser als eine andere ist."

Sonst wäre die Folge, dass bei allen Verhaltenstherapien im Rahmen der Psychotherapie-Richtlinien qualitative Binnendifferenzierungen und Bewertungen angestellt und viele Zweigpraxen genehmigt werden müssten. (iss)

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