Recht

EuGH: Fluglinien haften auch für psychische Folgen eines Unfalls

Der Passagier müsse allerdings nachweisen, dass das Trauma durch den Unfall entstanden ist und so schwer sei, dass es sich auf die Gesundheit auswirke, so der EuGH.

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Luxemburg. Airlines müssen bei einem Unfall auch für psychische Beeinträchtigungen Schadenersatz zahlen. Die Passagiere müssen dazu aber nachweisen, dass die psychischen Folgen nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen können, wie am Donnerstag aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervorgeht. Zudem müssten diese so schwer sein, dass sie sich auf die Gesundheit allgemein auswirkten.

Hintergrund des Urteils der Luxemburger Richter ist ein Fall aus Österreich. Ein Triebwerk war beim Start des Flugzeugs explodiert. Bei der anschließenden Bergung stieg eine Frau über den Notausstieg am rechten Flügel aus. Da das Triebwerk jedoch noch in Bewegung war, wurde sie durch die aus der Maschine ausströmende Luft mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Sie verlangt nun Schadenersatz, weil sie durch den Unfall an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.

Der EuGH gab ihr im wesentlichen Recht. Zwar bestehe kein Zusammenhang mit einer Körperverletzung in ihrer gewöhnlichen Bedeutung. Allerdings könne die Lage eines Fluggasts, der durch einen solchen Unfall psychisch krank werde, damit vergleichbar sein. Der Passagier muss aber nachweisen, dass das Trauma durch den Unfall entstanden und so schwer ist, dass ärztliche Behandlung nötig ist. (dpa)

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