EuGH-Urteil nützt auch Arzthelferinnen

LUXEMBURG (mwo). Ärzte, die eine Helferin entlassen wollen, müssen ab sofort in vielen Fällen längere Kündigungsfristen einhalten. Denn Arbeitnehmer, die mit jungen Jahren in das Erwerbsleben einsteigen, wurden bislang nach deutschem Recht unzulässig benachteiligt, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (wir berichteten kurz). Er kippte damit eine Gesetzesvorschrift, die im Helferinnen-Tarif nahezu wörtlich übernommen ist.

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Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens vier Wochen. Für den Arbeitgeber erhöht sie sich mit der Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen auf bis zu sieben Monate nach zwanzig Jahren. Dabei zählt allerdings die Beschäftigung vor dem 25. Geburtstag nicht mit.

Im Manteltarifvertrag der Arzthelferinnen ist dies nahezu wörtlich abgeschrieben. Die Regelung soll eine größere Flexibilität der Arbeitgeber und eine finanzielle Entlastung bei der Kündigung jüngerer Arbeitnehmer bewirken. Den Jüngeren könne ein Wechsel des Arbeitgebers und auch des Arbeitsorts eher zugemutet werden, argumentierte Deutschland auch in dem nun vom EuGH entschiedenen Streit. Die Bundesregierung kündigte am Mittwoch als Reaktion auf das Urteil eine Nachbesserung des deutschen Rechts an.

Nach dem Luxemburger Urteil könnten diese Gründe eine unterschiedliche Behandlung nach dem Alter durchaus rechtfertigen. Allerdings schieße die deutsche Regelung weit über das Ziel hinaus, weil sie unabhängig davon gelte, wie alt die Arbeitnehmer bei ihrer Entlassung sind.

Im Ergebnis kann sie sich bis zum Alter von 45 Jahren auswirken. Daher verstoße sie gegen das Diskriminierungsverbot, urteilte der EuGH auf die Klage einer nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit entlassenen 28-jährigen Frau aus Nordrhein-Westfalen. Nach dem Luxemburger Urteil dürfen deutsche Gerichte die Klausel ab sofort nicht mehr anwenden. Das Verbot der Altersdiskriminierung gehöre zu den "allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts".

Der Verband medizinischer Fachberufe begrüßte das Urteil. Für die Arbeitgeberseite zeigte auch Dr. Cornelia Goesmann Verständnis, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen. "Auch wenn es im Einzelfall für Ärzte nachteilig ist - ich kann nachvollziehen, dass ein Gericht diese Vorschrift wegen Diskriminierung aufhebt", sagte sie in einer ersten spontanen Reaktion der "Ärzte Zeitung".

Urteil des EuGH, Az.: C-555/07

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Entscheidung, die Verständnis weckt

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