Fachärztliche Leistungen sind auch bei interner Vertretung tabu

Ohne Genehmigung darf ein Hausarzt auch in der Gemeinschaft keine Facharzt-Leistungen erbringen.

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Ein Vertragsarzt behandelt im Rahmen seiner eigenen Zulassung; das gilt auch, wenn er Kollegen einer Gemeinschaftspraxis vertritt.

Ein Vertragsarzt behandelt im Rahmen seiner eigenen Zulassung; das gilt auch, wenn er Kollegen einer Gemeinschaftspraxis vertritt.

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MAINZ (mwo). In einer versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis darf der zur hausärztlichen Versorgung zugelassene Arzt generell keine fachärztlichen Leistungen abrechnen. Ohne Genehmigung gilt dies auch bei praxisinternen Vertretungen, wie das Landessozialgericht (LSG) Mainz in einem schriftlich veröffentlichten Urteil klarstellt.

Nach Gründung einer Gemeinschaftspraxis 2002 in Rheinland-Pfalz hatte der beteiligte hausärztliche Internist erfolglos beantragt, auch fachärztliche Leistungen erbringen zu können. Bei den Honorarabrechnungen gingen entsprechende Leistungen zunächst trotzdem durch.

Im Dezember 2005 forderte die KV den Arzt daher auf, ab Januar 2006 die Trennung der Versorgungsbereiche zu beachten. Verstöße kürzte die KV 2006 und 2007 in mehreren Quartalen auf dem Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung. Die dagegen gerichtete Klage des Internisten hatte weder vor dem Sozialgericht noch vor dem LSG Erfolg.

Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Trennung der Versorgungsbereiche ausdrücklich bestätigt, betonten die Mainzer Richter. An dieser Trennung ändere auch die der versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis erteilte Zulassung nichts. Anders als ein von außen in die Praxis kommender Vertreter rücke ein praxisinterner Vertreter nicht an die Stelle des Vertretenen. Er behandele vielmehr im Rahmen seiner eigenen Zulassung und sei daher auch an seinen eigenen Versorgungsbereich gebunden.

Az.: L 5 KA 18/10

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