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Finanzrichter geben Samenspendern den steuerlichen Segen

MÜNCHEN (mwo). Ehepaare können auch die Kosten einer heterologen künstlichen Befruchtung als "Heilbehandlung" steuerlich absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschieden.

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Im konkreten Fall war der Mann unfruchtbar. Das Ehepaar entschied sich daher für eine künstliche Befruchtung der Frau mit Spendersamen, um ein Kind zu bekommen. Die Kosten von 21.000 Euro machte das Ehepaar als "außergewöhnliche Belastung" geltend.

Die Kosten einer Heilbehandlung werden hier in der Regel anerkannt. Bislang hatte der BFH allerdings darauf verwiesen, eine heterologe künstliche Befruchtung könne die Unfruchtbarkeit des Mannes nicht heilen.

Doch letztlich gibt es keinen Unterschied zu einer - auch bisher schon absetzbaren - homologen künstlichen Befruchtung bei Sterilität des Mannes, heißt es nun in dem neuen Urteil (wir berichteten kurz). Die gesundheitsbedingt beeinträchtigte Körperfunktion des Mannes werde "durch eine medizinische Maßnahme ersetzt".

Wie die homologe sei daher auch die heterologe künstliche Befruchtung "als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können", heißt es in der Begründung.

Az.: VI R 43/10

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