Zuschüsse

Fördergelder in Sachsen sehr gefragt

Immer mehr Ärzte in Weiterbildung nehmen die angebotenen Fördermittel in Anspruch.

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DRESDEN. Die finanzielle Förderung für Ärzte in Weiterbildung wird in Sachsen rege genutzt. Zum einen ist da der gesetzlich geregelte Zuschuss von 4800 Euro monatlich, der zur Hälfte von den Krankenkassen und der KV Sachsen bezahlt wird.

Auf Sachsen entfallen 50 der 1000 bundesdeutschen Vollzeitstellen, die unterstützt werden. Seit 2016 bekommen in Sachsen 88 Ärzte diese Förderung.

Zum Jahresbeginn standen für 2018 nur noch 17 Vollzeitstellen zur Förderung bereit, da auf die Förderstellen auch Weiterbildungsabschnitte angerechnet werden, die bereits in den vergangenen Jahren begonnen haben und in das aktuelle Jahr hineinreichen.

Förderfähig sind die Augenheilkunde, die Kinder- und Jugendmedizin, das Gebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten, die Neurologie, die Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Laut der KV werden am häufigsten Weiterbildungsabschnitte in der Kinder- und Jugendmedizin gefördert.

135 Ärzte finanziell gefördert

Ist dieser Fördertopf ausgeschöpft, existiert noch eine weitere Fördermöglichkeit, die allein von der KV finanziert wird, und die seit Oktober 2016 bei 2400 Euro monatlich liegt.

Zuvor waren es 1750 Euro. Dies gilt für alle Fachgebiete außer der Allgemeinmedizin. Mit dieser KV-Förderung wurden 2017 rund 135 Ärzte finanziell unterstützt, 2007 waren es erst etwa 20 Ärzte in Weiterbildung.

Für Ärzte in Weiterbildung, die Allgemeinmediziner werden wollen, beträgt die KV-Unterstützung sogar 4800 Euro pro Monat. Bei Gebieten mit drohender Unterversorgung erhöht sich die Summe um 250 Euro, bei Gebieten mit festgestellter Unterversorgung um 500 Euro.

Für 2016 gibt die KV die Zahl der geförderten Allgemeinärzte in Weiterbildung mit 374 an, 2013 lag sie noch bei 208. Die KV weist darauf hin, dass die Fördersummen von der weiterbildenden Praxis in voller Höhe dem jeweiligen Arzt in Weiterbildung zur Verfügung zu stellen sind und die Lohnnebenkosten nicht aus den Fördermitteln bestritten werden dürfen. (sve)

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