Private Krankentagegeldversicherung

Freigestellte Beschäftigte in Altersteilzeit bekommen Krankentagegeld

Die Versicherungsfähigkeit angestellter Ärzte geht mit einer Freistellung nicht verloren, stellt der Bundesgerichtshof klar.

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Karlsruhe. Für angestellte Ärzte kann sich die Fortführung einer privaten Krankentagegeldversicherung auch während einer Freistellung lohnen. Auch in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell muss die Versicherung bei Arbeitsunfähigkeit zahlen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Dass dann kein Verdienstausfall entsteht, stehe dem nicht entgegen.

Im konkreten Fall hatte ein Versicherungsangestellter seit 1984 in eine Krankentagegeldversicherung eingezahlt. Mit seinem Arbeitgeber vereinbarte er eine Altersteilzeit im Blockmodell. Danach war vom 1. Juli 2012 bis 31. Januar 2015 eine Freistellungsphase vorgesehen.

Als er in der Freistellungsphase arbeitsunfähig erkrankte, zahlte die Versicherung ihm zunächst Krankentagegeld aus. Doch als sie von der Freistellung erfuhr, forderte sie das Geld zurück, insgesamt 21.710 Euro. Da der Versicherte nicht mehr gearbeitet habe, sei die „Versicherungsfähigkeit“ entfallen. Das Krankentagegeld solle vor Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit schützen. Hier habe der Versicherte aber gar nicht mehr gearbeitet und daher auch keinen Verdienstausfall gehabt.

Doch der BGH wies die Forderung der Versicherung zurück. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zahle sie eine im Voraus bestimmte pauschalierte Entschädigung im Falle einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ohne Rücksicht darauf, „welchen Verdienstausfall er tatsächlich erlitten hat“.

Außerdem sei ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase noch kein aus dem Arbeitsleben ausgeschiedener Altersrentner. Er könne in dieser Phase wieder in das Erwerbsleben eintreten und sich eine Arbeit suchen.

Das Versicherungsverhältnis habe daher nicht mit der Freistellung geendet. Der Versicherer könne das Krankentagegeld nicht wieder zurückfordern, urteilte der BGH. (fl/mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 314/17

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