Gericht: Ultraschall ist keine Fehlbildungsdiagnostik

Ein Arzt haftet nicht, wenn ein behindertes Kind geboren wird, obwohl er Fehlbildungen aufgrund des Ultraschallscreenings ausgeschlossen hat. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung des Landgerichts Essen.

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Fehlbildung oder nicht? Die Haftung des Arztes nach Diagnose entfällt, bestätigte das OLG in Hamm.

Fehlbildung oder nicht? Die Haftung des Arztes nach Diagnose entfällt, bestätigte das OLG in Hamm.

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HAMM (ava). Die Ultraschalldiagnostik im Rahmen der Schwangerenvorsorge dient in erster Linie der Erfassung von Messdaten des ungeborenen Kindes und ist eher orientierender Art. Diese Auffassung haben die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vertreten. Ein Ultraschall-Screening dürfe nicht als Fehlbildungsdiagnostik missverstanden werden, so die Richter.

Allerdings besteht dann eine Indikation für eine gezielte Ultraschalldiagnostik, wenn sich Hinweise für Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen bei Untersuchungen im Rahmen des Screenings ergeben.

Im konkreten Fall wurde bei einer 24 Jahre alten Schwangeren, die ihr zweites Kind erwartete, in der 19. Schwangerschaftswoche eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt. Hierbei schloss der Gynäkologe eine Behinderung des Kindes aus.

Der Arzt, der als Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe über eine 20-jährige Berufserfahrung (unter anderem als Oberarzt in einem Krankenhaus) verfügte, fertigte einen Ausdruck des Monitorstandbildes an.

Einige Monate später wurde bei dem Embryo eine Spina bifida (hintere Wirbelsäulenspaltbildung) und ein Hydrocephalus (Wasserkopf) diagnostiziert. Das Kind kam kurz darauf mit den genannten Behinderungen zur Welt.

Die Eltern klagten vor Gericht unter anderem auf Zahlung von Schadensersatz von mindestens 10.000 Euro. Der Arzt hätte die Behinderungen des Kindes anhand des Ultraschallscreenings in der 19. Woche erkennen können. Die Eltern argumentierten, dass sie bei rechtzeitiger Kenntnis der Fehlbildung ihres Kindes die Schwangerschaft rechtmäßig abgebrochen hätten.

Das Landgericht Essen wies die Klage jedoch ab. Es sei kein Behandlungsfehler des Gynäkologen erkennbar gewesen. Insbesondere habe das auf dem Ausdruck der Ultraschalluntersuchung erkennbare Limonenzeichen im Bereich des kindlichen Schädels keinen Anlass für eine weiterführende Ultraschalldiagnostik dargestellt.

Dem stimmte das Oberlandesgericht Hamm zu. Ein Arzt sei zwar verpflichtet, seiner Patientin die erkennbaren Gefahren und Risiken einer Behinderung des Kindes zu erläutern. Der Gynäkologe habe aber nicht gegen diese Pflicht verstoßen. Auf dem Ultraschallfoto sei kein deutliches Anzeichen für eine Behinderung zu erkennen, sodass der Arzt keine weiteren Untersuchungen durchführen musste.

Selbst wenn auf dem Foto Unregelmäßigkeiten zu sehen seien, müsse dies nicht auf eine Behinderung hindeuten. So könne auch bei einem Normalbefund im Ultraschall leicht der Eindruck eines Wasserkopfes entstehen.

Az.: I-3 U 84/09

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