Griff in die Kaffeekasse ist ein Kündigungsgrund

MAINZ (dpa).Der Griff in die Kaffeekasse rechtfertigt selbst dann die Kündigung, wenn der Mitarbeiter das Geld zurückzahlen wollte. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil.

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Nach Auffassung des Gerichts gilt dies auch dann, wenn eine Verzweiflungstat anzunehmen ist, weil sich der Mitarbeiter in einer schwierigen finanziellen Lage befand. Ob die Tat gleichzeitig möglicherweise strafbar ist, wertete das Gericht als unerheblich.

Das LAG hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Arbeitsgerichts Ludwigshafen auf und wies die Kündigungsschutzklage eines Ingenieurs ab.

Der Kläger hatte aus der betrieblichen Kaffeekasse unbefugt 600 Euro entnommen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Kläger ohne vorherige Abmahnung. Der Betriebsrat und das Arbeitsgericht hielten das Vorgehen des Arbeitgebers für überzogen, da sich der Kläger in einer finanziellen Notlage befunden habe.

Das LAG sah dies anders. Der Kläger habe eine schwere Pflichtverletzung begangen. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass schon der Diebstahl geringwertiger Gegenstände die Kündigung rechtfertige. Bei einem Betrag von 600 Euro sei dies in jedem Fall gerechtfertigt.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 662/07

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