Arzthaftung

Im Endstadium einer Demenz steht künstliche Ernährung in Frage

Das Oberlandesgericht München verurteilt einen Arzt zu Schmerzensgeldzahlung an den Sohn eines Patienten wegen fehlender vertiefter Erörterung mit dem Betreuer.

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MÜNCHEN. Befindet sich ein Patient im Endstadium einer schweren Demenz, müssen Ärzte umfassend mit dem Betreuer erörtern, ob eine künstliche Sondenernährung fortgeführt werden soll. Dies sollten sie auch gut dokumentieren. Denn andernfalls kann ein Schmerzensgeld an die Erben fällig sein, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 1 U 454/17). Es sprach damit dem Sohn eines 2011 verstorbenen Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu.

Sein Vater litt unter schwerer Demenz, der Hausarzt hatte daher eine Sondenernährung veranlasst. Der Sohn, gleichzeitig auch Betreuer, meinte, diese sei spätestens ab Anfang 2010 nicht mehr medizinisch indiziert gewesen. Sein Vater habe nicht mehr am Leben teilhaben können, Aussicht auf Besserung habe nicht bestanden. Die Sondenernährung habe daher ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters geführt. Der Vater starb im Oktober 2011.

Das OLG München entschied, dass dem Sohn ein Schadenersatzanspruch gegen den Hausarzt zusteht. Denn im Endstadium der Demenz habe der Arzt erwägen müssen, die Sondenernährung zu beenden und die Behandlung auf eine rein palliative Versorgung umzustellen – mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten. Weil der Patient selbst nicht mehr einwilligungsfähig war, sei der Arzt verpflichtet gewesen, dies "besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern".

Der Umfang der Gespräche und Aufklärung war hier umstritten. Da der Arzt beweispflichtig sei, gehe dies zu seinen Lasten, befanden die Münchener Richter. Danach sei eine solche "vertiefte Erörterung" hier offenbar nicht erfolgt. Dadurch habe der Arzt seine Pflicht "zur umfassenden Information des Betreuers" verletzt.

Weiter entschied das OLG, dass "die aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen kann". Hier habe der Arzt über fast zwei Jahre das "Integritätsinteresse des Patienten" verletzt. Der darauf beruhende Anspruch auf Schmerzensgeld sei auch "uneingeschränkt vererblich". (mwo)

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