Digitale Vordrucke

KBV und Kassen legen Spielregeln fest

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BERLIN. Die Selbstverwaltung will sich offenbar aktiver an der Digitalisierung im Gesundheitswesen beteiligen – und zieht nun ähnlich wie Gesundheitsminister Gröhe das Tempo an. Denn die Vereinbarung über digitale Vordrucke, die KBV und GKV-Spitzenverband nun geschlossen haben, soll die Praxen nicht nur von Bürokratie befreien. Sie dürfte vor allem den elektronischen Heilberufeausweis – auch als E-Arztausweis bekannt – voranbringen. "Dort, wo die Digitalisierung Sinn macht, treiben wir sie voran", sagte denn auch KBV-Chef Dr. Andreas Gassen.

Als erste große Anwendung gilt die Vereinbarung für Laboraufträge. Diese können Ärzte ab Juli 2017 komplett digital ausstellen und übermitteln. Es handelt sich um das Muster 10 (Überweisungsschein als Auftragsleistung) sowie das Muster 10 A (Überweisung bei Laborgemeinschaften). Laut KBV betrifft die Neuregelung jährlich rund 94 Millionen Laboraufträge, die bisher ausschließlich in Papierform ausgestellt würden.

Es gibt allerdings eine telemedizinische Leistung, für die die digitalen Spielregeln bereits ab April greifen: Auch für die Beauftragung des radiologischen Telekonsils (Muster 6) können Ärzte den rein digitalen Kommunikationsweg wählen.

Dafür müssen sie aber einen sicheren Übertragungsweg mit einer End-zu-End-Verschlüsselung verwenden, der auch eine eindeutige Identifikation von Absender und Empfänger erlaubt. Und dieser muss an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein. Lediglich für eine Übergangsfrist von zwölf Monaten darf ein Dienst außerhalb der TI verwendet werden. Damit läuft es auf den Kommunikationsdienst der KVen, KV-Connect, hinaus.

Außerdem müssen digitale Vordrucke vom ausstellenden Arzt mit seinem E-Arztausweis elektronisch signiert werden. Damit liegt die zweite Anwendung vor, für die Ärzte sich um einen elektronischen Arztausweis kümmern müssen. Auch für die Förderung des elektronischen Arztbriefes ist die E-Signatur mit dem Ausweis Pflicht.

"Das ist ein praktischer und sinnvoller Einsatz der Digitalisierung", erklärte Gassen. Die Vereinbarung wurde dem BundesmantelvertragÄrzte als Anlage 2b angefügt und kann laut KBV um weitere Vordrucke ergänzt werden.

Dabei sieht die Vereinbarung vor, dass Ärzte auch künftig zwischen dem konventionellen Papierdruck, dem Blankoformulardruck und dem digitalen Vordruck wählen können – und zwar bei jedem einzelnen Vordruck. Eine Verpflichtung, die digitalen Vordrucke zu nutzen, gibt es also nicht.

Außerdem soll das Signaturverfahren hinsichtlich seiner Praxistauglichkeit überprüft werden. (reh)

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