Sozialversicherung

Klinikarzt auf Stundenbasis ist nicht freiberuflich tätig

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DARMSTADT. Ein auf Stundenbasis in Kliniken arbeitender Anästhesist gilt als abhängig beschäftigt und ist daher sozialversicherungspflichtig. Das hat das Hessische Landessozialgericht jetzt entschieden (Az.: L 1 KR 394/15).

Es wies damit einen Anästhesisten aus Offenbach ab. Er war für verschiedene Kliniken tätig und wurde jeweils auf Stundenbasis vergütet. Eine der Kliniken wollte Klarheit haben und stellte einen Statusfeststellungsantrag bei der Rentenversicherung, ob er sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer oder als freiberufliche Honorarkraft gilt. Diese meinte, der Anästhesist sei abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Die Klinik müsse daher Beiträge zur Renten- und zur Arbeitslosenversicherung abführen.

Der Arzt war damit nicht einverstanden und klagte. Er habe verschiedene Freiheiten und müsse insbesondere nicht an den Besprechungen des jeweiligen Op-Teams teilnehmen. Die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit würde eine massive Beschränkung der freien Berufsausübung der Ärzte bedeuten. Doch das LSG Darmstadt wies den Anästhesisten nun ab. Er sei voll in die Arbeitsorganisation der Klinik eingegliedert gewesen. So habe er deren Geräte genutzt, ohne die er seine Tätigkeit gar nicht habe ausüben können. Die Arbeit selbst sei stets mit der Klinik abgestimmt worden und eng in den organisierten Ablauf des jeweiligen Teams aus Ärzten und Pflegekräften eingebunden gewesen. Auch seine stundenweise Bezahlung spreche für eine abhängige Beschäftigung. Ein unternehmerisches Risiko habe der Arzt dagegen nicht tragen müssen.

Zuvor hatte das Landessozialgericht Darmstadt bereits entschieden, dass eine OP-Schwester sowie eine Pflegefachkraft in einem Pflegeheim regelmäßig abhängig beschäftigt sind. (mwo)

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