Kommentar

Kooperation leidet bei Unachtsamkeit

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:

Auch die Akteure im Gesundheitssystem leben von einem gut funktionierenden Netzwerk der einzelnen Anbieter. Wer über die Sektorengrenzen hinweg gut kooperieren kann, stärkt seine Position im Markt. Geben und Nehmen zum beiderseitigen Vorteil eben!

Wer also im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erfolgreich mit anderen Anbietern zusammenarbeiten möchte, tut gut daran, die Auswirkungen seines Handelns auf die Partner zu bedenken.

Dies hat nicht nur zur Folge, dass das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt auf jeden Fall zu respektieren ist. Auch Flüchtigkeitsfehler können fatale Folgen haben - und zwar für den kooperierenden Leistungserbringer.

So geschehen im Falle eines Physiotherapeuten, der nach Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Rezeptes zehn statt der sechs gesetzlich höchstens auf einem Rezept verordnungsfähigen Heilbehandlungen erbracht hatte.

Dieser hat nun das Nachsehen, da nach richterlicher Prüfung kein Leistungsträger den - verordneten - Mehraufwand zu erstatten hat. Schickt der Therapeut Patienten mit solchen Rezepten zurück, sorgt das nicht nur für schlechtere Stimmung, sondern auch für unnötigen Mehraufwand - für alle Beteiligten.

Lesen Sie dazu auch: Höchstmengen bei Heilmittelverordnung immer verbindlich

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