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Krebstherapie ohne Regress: Der feine Unterschied bei Mistelpräparaten

Ein aktuelles Urteil hilft Ärzten, die Krebspatienten anthroposophische Mistelpräparate auf Kassenrezept verordnen.

Von Frank Stebner Veröffentlicht:

Die Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) ist für Vertragsärzte bei der Verordnung per Kassenrezept eine wichtige und verbindliche Orientierung. Sie konkretisiert das gesetzlich geregelte Wirtschaftlichkeitsgebot. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat sich mit der Richtlinie bemüht, eindeutige Regelungen zu treffen. Manchmal ist das gelungen, etwa beim Ausschluss von Arzneimitteln, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen (Paragraf 14 Absatz 2 AM-RL mit Wirkstoff- und Präparatliste in Anlage II).

Was geht auf Kassenrezept, was nicht? Das steht in den Arzneimittelrichtlinien. © emil umdorf / imago

Was geht auf Kassenrezept, was nicht? Das steht in den Arzneimittelrichtlinien. © emil umdorf / imago

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In anderen Fällen sind Fragen offen geblieben, so bei der Verordnung anthroposophischer Mistelpräparate in der adjuvanten Krebstherapie (Paragrafen 5 Absatz 3 und 12 Absatz 6 sowie Nr. 32 Anlage I der AM-RL).

Von Patienten oder Ärzten angerufene Sozialgerichte sprechen Urteile, die eine Klärung streitiger Fragen bringen können. Manchmal profitieren Vertragsärzte auch indirekt von Gerichtsentscheidungen, wie durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.11.2009).

Geklagt hatte hier der GBA gegen eine aufsichtsrechtliche Maßnahme des Bundesgesundheitsministeriums. Eine Änderung der alten Arzneimittelrichtlinie wurde durch das Ministerium gestoppt. Der GBA wollte die Verordnungsfähigkeit anthroposophischer Mistel-Arzneimittel, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, auf die palliative Therapie beschränken. Dies gelang nicht.

Die Änderung, so das LSG, würde gegen höherrangiges Recht verstoßen und sei insgesamt nicht geeignet, die GKV-Verordnungsfähigkeit von anthroposophischen Arzneimitteln festzulegen. In der Begründung heißt es weiter, die beabsichtigte Ergänzung würde zu einer inhaltlichen Widersprüchlichkeit der AM-RL führen. Damit finden nach diesem Urteil die Anwendungsvoraussetzungen für die phytotherapeutischen Mistelpräparate - "in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität" - keine Anwendung für die anthroposophischen Mistelpräparate.

Für Vertragsärzte, die Mistelpräparate per Kassenrezept verordnen, ist das Urteil eine Regressprophylaxe. Die bisherige Beurteilung des GBA und verschiedener Krankenkassen ist danach unzutreffend. Die phytotherapeutische Mistel ist auf die palliative Therapie beschränkt, die anthroposophische Mistel kann zusätzlich auch in der adjuvanten Krebstherapie verordnungsfähig sein.

Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG eingelegt worden. Dass das Bundessozialgericht die Sache zur Entscheidung annimmt, ist eher unwahrscheinlich. Wie auch immer, das LSG hat Recht gesprochen und die umfangreichen Urteilsgründe sind eine wichtige Orientierung und im Ernstfall Verteidigung für Vertragsärzte, die anthroposophische Mistel-Arzneimittel per Kassenrezept verordnen. Az.: L 11 KA 101/06, Gründe abrufbar unter www.justiz.nrw.de

... und so steht es in der Richtlinie

AM-RL, Paragraf 12, Abs. 6: Für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete kann (...) der (...) Arzt bei schwerwiegenden Erkrankungen auch Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie verordnen, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapierichtung angezeigt ist.

Anlage I der AM-RL, Nr. 32: Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.

Dr. Frank A. Stebner ist Fachanwalt für Medizinrecht in Salzgitter.

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