Lange Ausfallzeiten rechtfertigen Entlassung

ASCHAFFENBURG (lu). Ärzte, die dauerhaft leistungsschwache oder oft kranke Mitarbeiter beschäftigen, dürfen diesen kündigen. Das haben jetzt das Bundesarbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klargestellt.

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Arbeitet eine Mitarbeiterin dauerhaft unterdurchschnittlich, können Praxischefs das Arbeitsverhältnis beenden - und zwar dann, wenn die Angestellte durch die Leistungsschwäche ihre vertraglichen Pflichten vorwerfbar verletzt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Entscheidend sei dabei, dass die Angestellte längerfristig und deutlich unter dem Niveau der Kolleginnen zurückbleibt.

Im konkreten Fall leistete sich die Mitarbeiterin eines Versandkaufhauses bei den Kundenbestellungen über längere Zeit dreimal so viele Fehler wie ihre Kollegen. Sie wurde deshalb zweimal abgemahnt. Als auch das nicht half, bekam sie die Kündigung wegen qualitativer Minderleistung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Az.: 2 AZR 536/06).

Auch wenn Mitarbeiterinnen lange krank sind, brauchen Praxischefs das nicht bedingungslos zu tolerieren. Das gilt zumindest für Ärzte mit bis zu zehn Angestellten, wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat. Für Kleinbetriebe, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, könnten lange Ausfallzeiten schnell existenzbedrohend werden, so das Gericht. Eine Kündigung wegen Krankheit verstoße daher nicht gegen die guten Sitten.

Dieses Recht gesteht das Landesarbeitsgericht Arbeitgebern bereits dann zu, wenn absehbar ist, dass der Mitarbeiter längere Zeit krank sein wird. Im verhandelten Fall hatte ein Zahntechniker seinen Arbeitgeber informiert, dass er an der Hüfte operiert werde und für bis zu acht Wochen ausfallen werde. Daraufhin erhielt er die Kündigung (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 2 Sa 373/07).

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