Folge 20:

Manchmal gibt es nur einen kleinen Obolus

Scheidungen können Partner finanziell hart treffen, wenn sie wesentlich weniger verdienen als der Haupternährer. Unter Umständen - Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt - gibt es dann nur einen kleinen Differenzbetrag vom Ex-Partner, den Aufstockungsunterhalt.

Von Rudolf Haibach Veröffentlicht:
Verhandeln Anwälte im Scheidungsprozess gut, fällt der Aufstockungsunterhalt für Ex-Partner unter Umständen sehr gering aus.

Verhandeln Anwälte im Scheidungsprozess gut, fällt der Aufstockungsunterhalt für Ex-Partner unter Umständen sehr gering aus.

© Krom / Fotolia.com

Gehen Ärzte-Ehen auseinander, kann es vorkommen, dass einer der Partner seinen vorherigen Lebensstandard, der aus dem gemeinsamen Einkommen bestritten wurde, nicht mehr aus dem eigenen Einkommen bestreiten kann. Dann kann der finanzkräftigere Partner vom Gericht zu einem so genannten Aufstockungsunterhalt verpflichtet werden.

Seit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum Januar 2008 sollte der generelle Anspruch eines Partners auf Unterhalt im Falle einer Scheidung zwar relativiert und statt dessen die Eigenverantwortung in den Vordergrund gestellt werden. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass beide Partner ihren bisherigen Lebensstandard auch nach der Trennung aufrechterhalten können sollen - theoretisch.

Um diesem Anspruch gerecht zu werden, gibt es verschiedene Ausnahmesituationen, in denen einer der Eheleute seinen Ex-Partner nach der Trennung alimentieren muss, da die Eigenverantwortung hier in den Hintergrund gedrängt wird. Einer der am häufigsten umstrittenen Fälle ist dabei die Verpflichtung zum Aufstockungsunterhalt.

Hatte beispielsweise bei einem Ehepaar der Mann bis zur Trennung ein monatliches Einkommen von 5000 Euro, und hatte die Frau mit ihrer Tätigkeit in einer Vollzeitbeschäftigung 2000 Euro erzielt, so wird der Aufstockungsunterhalt für die Frau in Höhe von rund 1100 Euro nach einem festen Procedere ermittelt: Von beiden Einkommen werden je ein Siebtel als Erwerbsanreiz abgezogen. Somit verbleiben 4286 Euro respektive 1716 Euro. Die Differenz in Höhe von rund 2570 Euro wird durch sieben geteilt und mit drei multipliziert. So ergeben sich die rund 1100 Euro Aufstockungsunterhalt, zu deren monatlicher Zahlung der Ex-Gatte verpflichtet werden könnte.

Liegen auf Seiten der Frau keine Umstände wie Kinder, Krankheit oder hohes Alter vor, die einen eigenen Unterhaltsanspruch begründen könnten, so können die Richter eine Vollerwerbstätigkeit unterstellen. Im konkreten Fall beliefe sich die Belastung des Unterhaltsverpflichteten also auf maximal 1100 Euro.

Bevor die Höhe eines potenziellen Aufstockungsunterhalts ermittelt wird, müssen die Einkommen beider Parteien aber bereinigt werden. So werden von dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten wie auch des -berechtigten zunächst alle Ausgaben abgezogen, die unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden können. Dazu zählen zum Beispiel Aufwendungen für die Krankenversicherung, berufsbedingte Ausgaben sowie Altersvorsorgebeiträge.

Die Bereinigung des Einkommens spielt eine eminent wichtige Rolle für eventuell später nachfolgende Prozesse, in denen die damaligen Entscheidungen als Grundlage - zum Beispiel für eine Abänderungsklage oder eine Befristung des Unterhaltsanspruchs - herangenommen werden.

Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Ihre Fragen zur Trennung im Scheidungsforum: http://www.aerztezeitung.de/community/forums/47.aspx Haibach Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht, Gießen und Frankfurt www.haibach.com

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